Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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› I. Darlehen

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      Das Darlehen ist Teil des Kreditverkehrs, der wie der Zahlungsverkehr rechtstatsächlich dem Bankrecht zuzurechnen ist. Diese Materie ist im BGB nur unsystematisch geregelt. So finden sich Geld- und Sachdarlehen getrennt in §§ 488–512 einerseits, in §§ 607–609 andererseits, die Bürgschaft in §§ 765–778, das Schuldversprechen in §§ 780–782, die Anweisung in §§ 783–792, die Schuldverschreibung auf den Inhaber in §§ 793–808. Verschiedene Zahlungsdienste sind schließlich in §§ 675c–676c genannt. Einzelheiten müssen den Darstellungen des Bank- und des Wertpapierrechts überlassen bleiben.

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      Das Darlehen ist die Grundform des Kreditaufnahmevertrags und reicht vom kurzfristigen Überbrückungskredit über den Betriebsmittelkredit hin zu langfristigen Baudarlehen und schließlich Unternehmens- und Staatsanleihen. Gemeinsam ist diesen das Nutzungsinteresse des Kreditnehmers, dem ein unterschiedlich ausgeprägtes Anlageinteresse des Kreditgebers gegenübersteht.

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      Kein Darlehen, sondern Verwahrung nach § 700 sind deshalb die Sichteinlagen bei Banken. Auch die Einräumung eines Zahlungsziels ist kein Darlehen. Dieses setzt einen selbstständigen Rechtsgrund voraus, das Fremdkapital für bestimmte Zeit behalten und nutzen zu dürfen. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Rechtsgeschäfts, das über die bloße Vorleistungspflicht hinausgeht, wenngleich es in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem bestehenden Schuldverhältnis stehen kann.

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      Kein Darlehen sind die sog. Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff., bei denen ein entgeltlicher Zahlungsaufschub etwa im Rahmen eines Umsatzgeschäfts oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, insb. Finanzierungsleasingverträge, gewährt werden. Sie sind Zusatzleistungen bei Schuldverhältnissen, die sich nach den Vorschriften etwa über Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag richten. Solche Formen der „Kreditgewährung“ werden, sofern sie Verbraucherverträge sind, lediglich zusätzlich den Formvorschriften und Schutzrechten unterstellt, die auch bei Verbraucherdarlehen gelten (so verweist § 506 Abs. 1 auf den Einwendungsdurchgriff der §§ 358 f. und die Informations- und Widerrufsrechte etc. der §§ 491a ff.).

      Geschäftszweck des Darlehens ist die „Kreditaufnahme“, die mehr ist als bloße „Kreditgewährung“, indem sie rechtlich von einem schon bestehenden (Kauf- etc.) Vertrag unabhängig ist. Dessen unbeschadet kann beim Darlehen ein konkreter Verwendungszweck durch Vereinbarung oder als formale Bedingung bestimmt werden (z.B. Baudarlehen).

      Vorauszahlungen auf eine künftig fällige Schuld (Gehaltsvorschüsse) sind danach aber kein Darlehen.

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      Darlehen ist nur die Überlassung von Kapital zur Nutzung auf Zeit. Dabei kann es sich um Geld (§§ 488 ff.) oder andere vertretbare Sachen (§§ 607 ff.) handeln. Es handelt sich um eine Form der Gebrauchsüberlassung, die im Unterschied zur Miete oder Leihe auf Verbrauch des Kapitals gerichtet ist. Daher muss der Gegenstand des Darlehens in das Eigentum des Kreditnehmers übergehen. Dieser trägt damit ab Überlassung jede Sach-, Erhaltungs- und Gütegefahr, gleichwie und weil er Eigentümer ist. Nach Ablauf der Kreditzeit sind (notwendig) andere, gleichartige und gleichwertige Sachen in gleicher Menge zurückzugeben.

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      Der Rückgabeanspruch ist neben dem Zinsanspruch alles, was der Darlehensgeber behält. Es handelt sich um einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch, dessen Schicksal von der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Schuldners abhängig ist, woraus sich ein weiteres Bedürfnis nach Sicherheiten ergibt.

      Rechtlich ist der Anspruch auf Rückgabe des Kapitals der Abwicklungsanspruch nach beendeter Gebrauchsüberlassung (ähnlich der Miete oder Leihe). Er ist kein Erfüllungsanspruch, sondern korrigiert die tatsächliche Vermögensverschiebung. Er ist deshalb sowohl vertraglicher Anspruch als auch bereicherungsrechtlicher. Nach regulärem Ende der Kreditlaufzeit ist der Leistungszweck beendet (vgl. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1), bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags fehlt der Leistungszweck bereits anfänglich (vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1); auch bei nichtigem Darlehen darf der Kreditnehmer das Kapital nicht endgültig behalten. Das gilt auch bei Sittenwidrigkeit, als der Zweck der Leistung i.S.d. § 817 (nur) die zeitgebundene Überlassung und nicht die Übereignung als solche (sondern diese nur als Mittel) war. § 817 S. 2 ersetzt bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit den Rechtsgrund der Leistung damit nur bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, nicht auf Dauer (vgl. Rn. 665).

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      Der Darlehensvertrag kommt nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen zustande. Die Überlassung des Kapitals ist Erfüllungshandlung hinsichtlich der Überlassungspflicht, begründet aber auch erst das eigentliche Darlehensverhältnis. Das Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos) gegeben werden (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 bzw. 609). Das entgeltliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Zins die Gegenleistung für die Kapitalüberlassung auf Zeit ist. §§ 320 ff. sind anwendbar. Beim unentgeltlichen Darlehen trifft nur den Kreditgeber eine Hauptpflicht, nämlich auf Verschaffung der Valuta.

      Anders als bei Miete, Verwahrung etc. bestehen keine fortgesetzt zu beachtenden Obhutspflichten im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses. Der Darleiher hat mit der Übereignung erfüllt, der Darlehensnehmer schuldet nur die Zinsleistung, trägt jedoch die Sachgefahr als Eigentümer selbst. Die Belassung des Kapitals bis zur Kündigungsmöglichkeit ist im Unterscheid zur Miete, Leihe oder Verwahrung keine Dauerpflicht, vielmehr genügt es, dass die Rückforderungsklage für die Dauer des Schuldverhältnisses nicht gegeben ist. Das gilt parallel für den Bestand des Leistungszwecks als Rechtsgrund im Rahmen der Bereicherungsklage, und der zum Eigentümer gewordene Darlehensnehmer bedarf einer Einrede nach § 986 von vornherein nicht.

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      Die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist die Verschaffung des Kapitals, die erst mit Valutierung erfüllt ist. Valutaverschaffung setzt Übereignung voraus. Bei Einschaltung eines Mittelsmanns auf Seiten des Darlehensnehmers muss regelmäßig (Empfangs)Vollmacht vorliegen, anderenfalls der Kreditnehmer insb. dann das Darlehen nicht empfängt, wenn der Mittelsmann das Kapital nicht an ihn weiterreicht (etwa es veruntreut oder auch mit eigenen Forderungen gegen den Darlehensnehmer aufrechnet). Für den gutgläubigen Eigentumserwerb des Darlehensnehmers gilt § 935 (bei Empfangsvertretung ggf. § 166).

      Bei Banküberweisung von Gelddarlehen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Wird die Überweisung durch Hingabe eines Wechsels (oder Schecks) als Kreditmittel ersetzt, geschieht dies regelmäßig nur erfüllungshalber, respektive darlehenshalber (vgl. § 364 Abs. 2).

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