Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Vereinbarung liegen, dass eine bereits bestehende Schuld (von Geld oder vertretbaren Sachen) künftig als Darlehen fortbestehen solle. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 führt dieses Vereinbarungsdarlehen nicht zum Erlöschen der ursprünglichen Forderung nebst entsprechender Sicherheiten und Einreden. Diese früher in § 607 Abs. 2 a.F. gesondert bestimmte Fiktion der Darlehenshingabe bleibt für die nunmehr von vornherein als Konsensualverträge ausgestalteten Geld- (§ 488) und Sachdarlehen (§ 607) fortbestehen.

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      Die Rückgabepflicht ist entweder eine bedingte, weil Kündigung voraussetzende, oder betagte Forderung, so bei fester Laufzeit. Soweit es auf eine Kündigung ankommt, ist diese beim Sachdarlehen beiderseits jederzeit möglich (§ 608 Abs. 2), beim Gelddarlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3; in Bezug auf die Vereinbarung kürzerer Fristen beachte gegenüber Verbrauchern § 499 Abs. 1), beim unentgeltlichen Gelddarlehen für den Darlehensnehmer auch ohne Kündigungsfrist jederzeit (§ 488 Abs. 3 S. 3). Beim Verbraucherdarlehen ohne feste Laufzeit besteht das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers auch beim verzinslichen Darlehen (§ 500 Abs. 1). Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in den übrigen Fällen des entgeltlichen Darlehens ohne feste Laufzeit ist in § 489 bestimmt und von einer eventuellen Zinsbindung abhängig.

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      Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht beim Gelddarlehen etwa nach § 490 als Folge der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der von ihm gestellten Sicherheiten (§ 490 Abs. 1). Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist der wiederholte Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungsraten (§§ 490 Abs. 3, 314), beim Verbraucherdarlehen muss der Rückstand mindestens zwei Teilzahlungen betreffen und mit zweiwöchiger Frist angemahnt worden sein (vgl. § 498 S. 1).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › II. Anweisung

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      Die Anweisung ist ein Mittel indirekter Kredit- oder Barzuwendung, wobei der Aussteller eine Person oder Kasse, deren Gläubiger der Aussteller ist, anweist („Bezogener“), statt an ihn nunmehr an seinen Gläubiger als Anweisungsempfänger („Remittent“) zu zahlen. Dies geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, in der der Bezogene zur Leistung an den Dritten angewiesen wird, welcher die Leistung sodann (nach Annahme durch den Bezogenen) im eigenen Namen einfordern kann und wodurch der Bezogene an ihn mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 783). Vorausgesetzt sind damit zwei Rechtsverhältnisse, nämlich das sog. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und Remittent, deswegen die Anweisung begeben wird, und das sog. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem als Grund für die Befolgung der Anweisung.

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      Die Anweisung unterscheidet sich damit von der Banküberweisung darin, dass Letztere eine Weisung unmittelbar an die Bank, jene eine Ermächtigung ist, die dem gewünschten Zahlungsempfänger ausgehändigt wird. Sie ist auch kein Auftrag bzw. kein Geschäftsbesorgungsvertrag, weil der Angewiesene gerade im eigenen Namen eine eigene Schuld begleichen soll. Die Anweisung ist damit Grundform von Wechsel und Scheck. In der Form des Schecks dient sie der Begleichung eigener Schulden durch abgekürzte Zahlung aus anderweitigen Guthaben. In der Form des Wechsels kann Kredit dadurch verschafft werden, dass eigene Ansprüche auf Valutierung von Kreditverhältnissen als Darlehenshingabe faktisch umgeleitet werden.

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      Die Anweisung muss zu ihrer Gültigkeit lediglich bestimmte formale Merkmale aufweisen, bedarf aber selbst keines Rechtsgrundes. Valuta- und Deckungsverhältnis sind lediglich die wirtschaftliche Basis aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.

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      Mängel im Valuta- oder Deckungsverhältnis sind bereicherungsrechtlich zu korrigieren. Als bloß abstrakte Ermächtigung ist die Anweisung bis zur Bewirkung der Leistung durch den Bezogenen jederzeit frei widerruflich (§ 790). Als (verschriftlichte) Willenserklärung setzt sie Geschäftsfähigkeit voraus.

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      Die Annahme ist ein Formalakt aus schriftlicher Annahmeerklärung und Begebung der Urkunde an den Empfänger (§ 784 Abs. 2).

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      Ohne bzw. vor Annahme ist der Bezogene im Regelfall aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags nur dem Aussteller verpflichtet, auf die Anweisung hin und insoweit auch

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