Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Wirtschaftliche Zwecke Art, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird – Mitgliedschaftsrechte (z.B. bei Aktien) – Sachenrechte (Belastungen an Grundstücken, z.B. Hypotheken-, Grundschuldbrief) – Forderungsrechte (z.B. Geldforderung bei Sparbuch, Anleihe) – Optionsrechte (z.B. Optionsschein als derivatives Finanzinstrument) – Zahlungsmittel (Scheck) – Kreditmittel (Wechsel) – Förderung des Güterumlaufs (Traditionspapiere des HGB: Lager-, Ladeschein, Konnossement) – Kapitalaufbringung und Kapitalanlage (z.B. Aktien; festverzinsliche Anleihen) – Inhaberpapiere – Orderpapiere – Rektapapiere

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      Beispiele sind:

      Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, soweit sie auf den Inhaber und nicht auf den Namen lauten, Unternehmensanleihen, Aktienanleihen.

      Das Inhaberpapier verpflichtet zur Leistung an den befugten Inhaber, berechtigt jedoch auch zur Leistung an jeden Inhaber, insb. auch an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber (§ 793 Abs. 1 S. 2). Außerdem ermöglichen Order- und Inhaberpapiere den gutgläubigen Forderungserwerb (§§ 932, 935 Abs. 2).

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Inhaberpapiere Orderpapiere Rektapapiere
Legitimation durch… Vorlage des Papiers durch jeden Inhaber ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den Indossatar ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den im Papier Bezeichneten ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung
Übertragung Übertragung des Wertpapiers als solches nach §§ 929, 932, 935 Abs. 2 „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“ Durch Indossament, § 365 Abs. 1 HGB mit Art. 13 Abs. 1 WG (so auch § 68 Abs. 1 S. 2 AktG): Je nach Wertpapier und Umfang des Indossaments ggf. Transport-, Garantie-, Legitimationsfunktion Übertragung entsprechend der Art des verbrieften Rechts: §§ 398 ff., 413 mit 952 Abs. 2 „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“
Beispiele – Inhaberschuldverschreibung, § 793 – Inhaberzeichen, § 807 – Inhaberaktien, § 10 Abs. 1 AktG – Inhaberscheck, Art. 5 Abs. 1 ScheckG – Scheck mit Überbringerklausel, Art. 5 Abs. 2 ScheckG – Geborene Orderpapiere: – Wechsel, Art. 11 WG – Namensscheck, Art. 14 ScheckG – Namensaktie, §§ 10, 68 Abs. 1 S. 1 AktG – Gekorene Orderpapiere: die sechs kaufmännischen Orderpapiere, § 363 HGB – Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbrief, §§ 1116, 1192, 1199 – Anweisung, §§ 783 ff. – Sparbuch

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      Der Emittent einer Schuldverschreibung beschafft sich dadurch zumeist Geld, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Der Gläubiger erhält eine verzinsliche Geldanlage. Beispiele für Schuldverschreibungen sind öffentliche Anleihen staatliche Stellen (z.B. Bundesschatzbriefe), aber auch Bankschuldverschreibungen oder Pfandbriefe von Banken und Sparkassen. Industrieunternehmen bieten Industrieobligationen (Unternehmensanleihen) an. Zu Gunsten des Inhabers der Schuldverschreibung wird vermutet, dass er der Berechtigte ist (§ 793 Abs. 1 S. 1). Bestreitet der Schuldner die Berechtigung des Inhabers, so trifft die Beweislast den Schuldner (Inhaberlegitimation). Die Legitimation des Inhabers führt auch dazu, dass er zu Gunsten des Schuldners als der Berechtigte gilt (Liberationswirkung). Der Schuldner kann also an den Inhaber mit befreiender Wirkung auch dann leisten, wenn der Inhaber gar nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter geworden ist (§§ 793 Abs. 1 S. 2, 797 S. 2). Beim Wechsel folgt dies aus Art. 40 Abs. 3 S. 1 WG.

      505

      

      Mängel in der Entstehung der Wertpapierschuld sowie persönliche Einreden des Schuldners gegen frühere Inhaber werden durch § 796 ausgeschlossen (Einwendungsausschluss). Der redliche rechtsgeschäftliche Zweiterwerber wird geschützt. Dies gilt auch für Mängel in der Begebung der Inhaberschuldverschreibung (vgl. § 794 Abs. 1), anerkanntermaßen aber auch insoweit nur zu Gunsten des redlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbers. Dem Dieb, wie auch einem unredlichen Erwerber gegenüber ist der Aussteller trotz § 794 nicht verpflichtet, sondern nur – in seinem eigenen Interesse, nämlich nicht nochmals bezahlen zu müssen – zur befreienden Leistung berechtigt (Legitimationswirkung).

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      Die Einschränkungen der Rechtsscheintheorie hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Mängeln in der ersten Begebung durch den Aussteller gelten auch hier; der Einwand der Fälschung oder Geschäftsunfähigkeit bzw. der fehlenden Zustimmung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit kann deshalb jedem späteren Erwerber, nicht nur dem insoweit bösgläubigen entgegengehalten werden. Hingegen können die Anfechtung wegen Willensmängeln, fehlende Vertretungsmacht oder die Nichtigkeit wegen Täuschung und Drohung dem gutgläubigen Inhaber wegen des mit der Ausstellung der Urkunde gesetzten Rechtsscheins nicht entgegen gehalten werden.

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      Gegenstand der Schuldverschreibung kann jede Art von Leistung sein. Sie können auf feste Geldsummen lauten und haben dann geldähnlichen Charakter. Soweit solche Anleihen börsenfähig sein sollen, bedarf es der Zulassung nach §§ 32 bzw. 37 BörsenG. Im Übrigen stellen auch

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