Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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solchen Fällen nicht nur seinen eigenen, sondern auch den Schaden des Kommittenten liquidieren können und den Ersatz ihm herausgeben (nach § 384 Abs. 2 HGB, ebenso nach § 285 BGB).

      Anders bei einem Händler, der auf den Ersatz seines Schadens, ggf. einschließlich des ihm entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) beschränkt ist. Ein eventuell viel höherer Schaden seines Kunden kann dagegen nur ausnahmsweise als sog. Regressschaden liquidiert werden, soweit eine eigene Haftung des Händlers infolge dieser Umstände gegeben sein sollte. Hatte der Kunde die von einem Dritten zerstörte Ware etwa beim Händler gekauft aber noch nicht zu Besitz und Eigentum erhalten (sonst eigener Eigentumsschaden bzw. wiederum Drittschadensliquidation, nämlich in der Fallgruppe der Obhut – Verwahrung – über fremdes Eigentum) und entgeht dem Kunden dadurch eine Gewinnchance im Zusammenhang mit der gekauften Ware, so haftet der Händler z.B. bei ungenügender Obhut dem Kunden aus Nebenpflichtverletzung und Unmöglichkeit, was zumindest einen mutwillig handelnden Dritten nicht nach § 254 BGB entlastet und auch noch adäquat kausale Haftungsfolge (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) ist. Nota bene: Ein leicht fahrlässiger Zwischenhändler ist u.U. also für den Endkunden vorteilhafter als ein korrekt sorgfältiger.

      432

      Der Kommittent als Geschäftsherr ist befugt, die treuhänderischen Pflichten des Kommissionärs durch Weisungen zu konkretisieren, soweit sie sich im Rahmen des nach dem Kommissionsverhältnis Zumutbaren halten (vgl. § 665 BGB). Unzumutbare Weisungen sind unverbindlich. Verstößt der Kommissionär gegen berechtigte Weisungen, kann der Kommittent das Ausführungsgeschäft zurückweisen, weiterhin die vertrags- und weisungsgerechte Ausführung des Kommissionsauftrags verlangen und, soweit ein Schaden entstanden ist, dessen Ersatz neben der Leistung geltend machen (vgl. § 385 Abs. 1 HGB). Die Zurückweisung ist nicht fristgebunden, steht aber jeglicher Annahme der Erfüllung aus dem weisungswidrigen Ausführungsgeschäft entgegen, anderenfalls dieses als genehmigt gilt.

      Lediglich bei Verletzung von Preissetzungen (vgl. § 386 Abs. 1 HGB) muss der Kommittent das Ausführungsgeschäft unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) zurückweisen, wenn er auf ein besseres Geschäft vertrauen möchte. Allerdings sind Preissetzungen nur verbindlich, wenn sie vertraglich vorbehalten wurden, nicht als generelles Weisungsrecht. Preisabweichungen zu Gunsten des Kommittenten sind stets zulässig und diesem zuzurechnen (vgl. § 387 HGB).

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      Das Kommissionsverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 Abs. 1) mit der Folge der wechselseitigen Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB, einschließlich solcher durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Der Kommissionär übernimmt dabei als Inhalt seiner geschuldeten Geschäftsbesorgung, die Kommission auszuführen, wodurch er jedoch nicht dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts haftbar werden würde. Der Kommissionär haftet deshalb nicht für den Dritten als Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts, auch nicht über § 278 BGB; der Kommissionär schuldet nicht das Ausführungsgeschäft, sondern ein professionelles Bemühen um den Abschluss eines solchen und das Obwalten kaufmännischer Sorgfalt (vgl. §§ 390, 347 HGB) zur Wahrung des Kommittenteninteresses.

      Der Kommissionär haftet deshalb außer im Falle vertraglicher Übernahme etwa durch Bürgschaft (vgl. §§ 765 ff. BGB) oder Vereinbarung einer Delkrederehaftung (vgl. § 394 HGB) nur im Falle interessenwidriger Sorgfaltspflichtverletzungen. Insoweit wird dem Kommittenten die Erfüllungsklage aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Kommissionär insb. im Fall des unbefugten Verkaufs auf Kredit (vgl. § 393 Abs. 3 HGB) und der Säumnis mit der Benennung des Dritten bei der Ausführungsanzeige (vgl. § 384 Abs. 3 HGB) gewährt.

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      Im Fall der sog. Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB hat der Kommittent die Wahl, sich den Dritten nachträglich namhaft machen zu lassen und Erfüllung von diesem zu verlangen oder den Kommissionär in Anspruch zu nehmen. Die Selbsthaftung tritt sehr formalistisch ein, wenn die Benennung des Dritten nicht spätestens gleichzeitig mit der Ausführungsanzeige erfolgt. Diese Selbsthaftung des Kommissionärs ergänzt die (abdingbare) Fiktion in § 405 Abs. 1 HGB, dass eine Ausführungsanzeige ohne ausdrückliche Erklärung des Selbsteintritts als Ausführungsgeschäft mit einem Dritten zu verstehen sei – für das aber dann die Selbsthaftung und das Wahlrecht des Kommittenten gelten.

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      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › IX. Besondere Vertriebsverhältnisse

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      Gesetzlich nicht geregelt sind verschiedene Erscheinungsformen des Vertriebs, die Elemente von Handelsvertretung und Kommission vermischen (der Kommissionsagent) oder jedenfalls enthalten (der Vertragshändler und das Franchising, für die beide die ständige Betrauung charakteristisch ist).

1. Vertragshändler

      437

      Der Vertragshändler ist Eigenhändler, also selbstständiger Zwischenhändler beim Vertrieb von Waren. Er veräußert im eigenen Namen und für eigene Rechnung, was er zuvor seinerseits gekauft hat. Beim Vertragshändler steht dabei im Gegensatz zu anderen Eigenhändlern ein (oder auch mehrere) bestimmter Markenvertrieb im Vordergrund, dergestalt, dass er damit ständig betraut ist. Insoweit ist der Vertragshändler dem Handelsvertreter vergleichbar, als beide damit beauftragt sind, neben der reinen Umsatztätigkeit in dem ihnen zugewiesenen Bereich den Absatz und den Bekanntheitsgrad des Herstellers oder seiner Marke zu fördern. Der Wareneinkauf ist Teil einer Geschäftsbesorgung, nämlich als Dienstleister im Vertriebssystem eines Herstellers.

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