BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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und Schutzpflichtverletzungen

       6.Gläubigerverzug (Annahmeverzug)

       7.Leistungserschwerung, Unzumutbarkeit, Geschäftsgrundlage

       IV.Die Systematik des § 280

       1.§ 280 Abs. 1 als Grundtatbestand für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis

       a)Schuldverhältnis

       b)Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

       c)Vertretenmüssen des Schuldners (§ 280 Abs. 1 S. 2)

       d)Durch die Pflichtverletzung entstandener Schaden

       2.Die weiteren Differenzierungen und Voraussetzungen von § 280 Abs. 2 und Abs. 3

       a)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2)

       b)Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3)

       V.Die Abgrenzung der Schadenskategorien

       1.Zur Bedeutung der Abgrenzung

       2.Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 280 Abs. 3)

       a)Abgrenzung nach dem jeweiligen Interesse („schadensphänomenologischer Ansatz“)

       b)Abgrenzung nach dem letztmöglichen Zeitpunkt der Leistungserbringung

       c)Die Abgrenzung in der Rechtsprechung

       3.Schadensersatz „wegen Verzögerung der Leistung“ (§ 280 Abs. 2)

       4.(Einfacher) Schadensersatz bzw Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 280 Abs. 1)

       5.Lösung Fall 34

       VI.Vertretenmüssen

       1.Grundlagen

       a)Vertretenmüssen als zentrale Voraussetzung von Schadensersatzansprüchen

       b)Eingeschränktes Verschuldensprinzip

       c)Darlegungs- und Beweislast, Bezugspunkt

       2.Eigenes Verschulden des Schuldners (§§ 276 und 277)

       a)Grundsätze

       b)Verschuldensfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 827, 828)

       c)Vorsatz

       d)Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2)

       e)Vertragliche Einschränkungen der Verschuldenshaftung (Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen)

       f)Vertragliche Erweiterungen durch den Inhalt des Schuldverhältnisses (insbesondere: Garantien)

       g)Gesetzliche Haftungserweiterungen

       3.Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278)

       a)Grundgedanke

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