Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      Die Ausnahme bildet das Forschungsprojekt Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe; zur kritischen Würdigung dieser Ergebnisse vgl. unten Rn. 95.

       [2]

      Vgl. auch Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 12 ff.

       [3]

      Vgl. hierzu Boers MschrKrim 2001, 335 (336) m. w. N., der von großen Rücklaufquoten und auswertbaren Ergebnissen von unter 25% spricht.

       [4]

      KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 28; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 61 ff.

       [5]

      2007 waren es in der PwC-Studie noch 4%; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 58.

       [6]

      PwC gibt über die Auswahlkriterien der Befragten keine Auskunft.

       [7]

      Vgl. zu dieser empirischen Methode beispielsweise Klauer in: Pädagogische Psychologie. Ein Lehrbuch, S. 75 (75 ff.).

       [8]

      So auch Bock Kriminologie, S. 388.

       [9]

      So beispielsweise Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (23 ff.).

       [10]

      Siehe hierzu u. a. Bundeskriminalamt Das Bundeslagebild der Wirtschaftskriminalität, S. 18 ff.; Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27).

       [11]

      Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32 ff.; Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.; Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 17).

       [12]

      Terstegen jedenfalls ging davon aus und führte hierzu aus: „Wenn A den B ermordet, wird dieser Umstand nicht bewirken, dass auch die übrigen Rechtsgenossen sich gegenseitig umbringen. Ebenso wie hier wird es bei den meisten klassischen Delikten an einer rechten Beispielwirkung fehlen; sie stecken nicht an. Aber die hier gemeinten wirtschaftlichen Straftaten stecken nicht nur an, sie entfalten vielmehr eine ausgesprochene „Sogwirkung“. Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32.

       [13]

      So nämlich müsste der Begriff „Sogwirkung“ verstanden werden; siehe hierzu Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.

       [14]

      Der „Innovationstyp“ Mertons (vgl. Merton in: Kriminalsoziologie, S. 283 (289)) könnte den Wirtschaftskriminellen mitunter treffend charakterisieren. Ihm sind kulturelle Ziele wie z. B. Erfolg, Wohlstand, Prestige sehr bedeutsam und gleichzeitig lehnt er aber legitime Mittel zur Erreichung der Ziele ab, entweder weil er keinen Zugang zu den legitimen Mitteln hat oder weil er die institutionalisierten Mittel grundsätzlich ablehnt.

       [15]

      Opp führt beispielsweise aus, dass ein Metzger, der seinem Fleisch Nitrit beimischt, nur dann eine Sogwirkung auslösen wird, wenn er diese Tatsache und die davon ausgehenden gesundheitlichen Gefahren nicht „gut leserlich in seinem Schaufenster“ bekannt machen müsse. Vor allem die Eliminierung legitimer Möglichkeiten zur Realisierung der Ziele der Konkurrenten sei der entscheidende Faktor und nicht die wenig negativ bewertete Entscheidung für die illegalen Mittel. Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 99 f.

       [16]

      Auf dieser Methode basiert die Studie von KPMG. Vgl. auch Rn. 87. Die PwC-Studie hingegen ging diesbezüglich bisher nur auf Investitionshemmnisse von Unternehmen ein, die im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität entstehen können. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 27 ff.

       [17]

      Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 20) sowie schon früher BMI/BMJ 1. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 135.

       [18]

      Es handelt sich also um den Staat, Unternehmen oder soziale Einrichtungen; siehe hierzu schon oben Rn. 65.

       [19]

      Siehe zu diesem Begriff Kaiser Kriminologie, S. 840 m. w. N.

       [20]

      Siehe hierzu schon Terstegen, der auf die Gleichgültigkeit dem Bankier gegenüber, der hunderte kleiner Sparer schädigt, hinwies; Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (104).

       [21]

      Zu denken wäre hier insbesondere an die Kausalitätsprobleme im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gammelfleischskandale musste festgestellt werden, dass gesundheitliche Symptome, wie Durchfälle oder Allergien, die aus dem Konsum dieses Fleisches resultieren konnten,

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