Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Kriminologie, S. 859

       [5]

      So Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (8); zu den Erscheinungsformen Wirtschaftsstrafrecht-Richter 4. Aufl. § 7 m. w. N.

       [6]

      So der Vorschlag von Otto MschrKrim 1980, 397 (399).

       [7]

      Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721.

       [8]

      Siehe hierzu u. a. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 40 ff.

       [9]

      So auch Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (19) m. w. N.

       [10]

      Geerds Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, S. 12.

       [11]

      So auch Theile Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren, S. 33.

       [12]

      Nicht explizit erläutert wird die ältere, prozessual-kriminalistische, Sichtweise, die Wirtschaftsdelikte als reine Vermögensdelikte bezeichnet, welche durch prozessuale Beweisschwierigkeiten gekennzeichnet sind. Hauptmerkmal der Wirtschaftskriminalität sei die Schwierigkeit ihrer Verfolgung und der Bezug zum Vermögen. Dies entspricht der generalklauselartigen Regelung des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG konform und wird noch von Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT 1, § 48 vertreten.

       [13]

      Diese Definition lag jedenfalls dem Alternativentwurf zum Strafgesetzbuch von 1977 zugrunde, vgl. Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

       [14]

      Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

       [15]

      Vgl. hierzu noch die Arbeit von Lindemann Gibt es ein eigenes Wirtschaftsstrafrecht?

       [16]

      Lampe in: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (310), der einen „inflationären Erfolg“ beklagt.

       [17]

      Insoweit werden intuitiv erfassbare Rechtsgüter wie „Boden, Luft und Gewässer“ genannt, die bspw. durch ökonomisch motivierte Umweltdelikte begangen werden können (vgl. z. B. Ehrhardt Unternehmensdelinquenz und Unternehmensstrafe, S. 143) bzw. an die „Freiheit des Wettbewerbs“ oder die „staatliche Finanzwirtschaft“ anknüpfen.

       [18]

      So nämlich Otto MschrKrim 1980, 397 (399f., 404).

       [19]

      Vgl. hierzu Kaiser Kriminologie, S. 856 m. w. N. Dennoch wird dem Aspekt des Vertrauensmissbrauchs aus kriminologischer Sicht Erhellendes abzugewinnen sein, weil letztlich darin der oben beschriebene Effekt der „Sog- und Spiralwirkung“ begründet liegt. Vertrauen ist das notwendige Element der meisten wirtschaftlichen Prozesse und könnte daher eine Beschreibung der Wirtschaftskriminalität als die Gesamtheit der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus die Belange der Allgemeinheit berühren. Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 9); Heinz in Kaiser u. a. Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 589 f. m. w. N.

       [20]

      Hefendehl ZStW 2007, 816 (818).

       [21]

      Hinsichtlich des zweiten Aspekts der oben genannten Definition, dem Missbrauch der Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass hiernach auch individuell nützliche („Alltags“-) Delikte, die in funktionellem Zusammenhang zum Wirtschaftssystem stehen, erfasst wären (insofern kritisch Boers MschrKrim 2001, 335 (340)). Dieser funktionelle Zusammenhang zur Wirtschaft mit individueller Tatmotivation könnte ein Unterscheidungskriterium zur Unternehmenskriminalität darstellen.

       [22]

      Die Schwierigkeit, eine Definition der Wirtschaftskriminalität zu formulieren, hängt letztlich fast zwangsläufig mit der lückenhaften empirischen Basis zusammen. In diesem Sinne auch der Beitrag von Boers MschrKrim 2001, 335 (335).

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