Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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These (zu dieser These siehe Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 88) auf einen „Kulturkonflikt“ zwischen Recht und Verbrechen zurück. Nach seiner Ansicht ist Kriminalität nicht nur auf eine in der Natur des Täters angelegten Fehlfunktion oder ein in der Vergangenheit erlittenes Trauma oder Komplex zurückzuführen, sondern kriminelles Verhalten ist erlerntes Verhalten, welches in Interaktion mit anderen Personen erfahren wird; Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 88.

       [3]

      Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 294.

       [4]

      Filser Einführung in die Kriminalsoziologie, S. 89.

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      110

      Anmerkungen

       [1]

      Unter Berufskriminalität oder „occuptional crimes“ versteht man heute alle Delikte, die in Ausübung eines Berufs verübt werden. So z. B. Schneider Kriminologie, S. 43 ff., der die ungerechtfertigte Kommerzialisierung der medizinischen Behandlung (unnötige Operationen aufgrund vorsätzlich falscher Diagnose), Durchführung nicht notwendiger Arbeiten bei der Autoreparatur oder den Verkauf älterer Waren als „frisch“ als Beispiele anführt. Die zweite Bedeutung von Berufskriminalität, nämlich die Kriminalität von Berufskriminellen, also Straftätern, die aus dem Verbrechen einen Beruf machen, spielt in diesem Zusammenhang natürlich keine Rolle; Middendorff Grundfragen der Wirtschaftskriminalität 1963, 59 (51 ff.); siehe hierzu auch Kaiser Kriminologie, S. 845 ff.; Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 659. Anders Schneider NStZ 2007, 555 (556 ff.), der „occuptional criminality“ ausdrücklich zum Bezugspunkt zur Wirtschaftskriminalität macht.

       [2]

      Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189 ff.

       [3]

      Vgl. hierzu Liebl Kriminologisches Bulletin 1982, 21 (36 f. m. w. N.).

       [4]

      Siehe oben Rn. 104.

       [5]

      Schließlich sind – so ein Ausspruch von Edelhertz in Kaiser Kriminologie, S. 847 – auch white collar-Delikte „demokratisch“ und stehen somit Bankdirektoren wie Bankangestellten offen.

      111

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