Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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sozialen und politischen Auswirkungen „angemessener“, da es in der Regel einen qualitativen Unterschied ausmache, ob Unternehmen als legale und konstitutive Elemente der gesellschaftlichen Reproduktion oder aus Eigennutz agierende Beschäftigte strafrechtliche Grenzen übertreten. Insofern bezeichne Unternehmenskriminalität unmittelbar das, worum es bei der Wirtschaftskriminalität in erster Linie ginge, nämlich die Kriminalität zentraler ökonomischen Organisationseinheiten, die sich gegen Verbraucher, Anleger, öffentliche Einrichtungen, die Umwelt oder das staatliche Finanz-, Auftrags- oder Subventionswesen richte.[24] Nur im Hinblick darauf könne man von der Wirtschaft als Geschädigte sprechen und nicht, wenn Arbeitnehmer – einschließlich des „leitenden Personals“ – oder Private ein Unternehmen schädigten.

      Anmerkungen

       [1]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

       [2]

      Kaiser Kriminologie, S. 847.

       [3]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (91).

       [4]

      Wer in einer Apotheke kauft, muss auf die Qualität der Medikamente vertrauen; wer an der Tür von einem Wildfremden kauft, vertraut leichtfertig; Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (91).

       [5]

      So Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 98.

       [6]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (92).

       [7]

      Offenkundig bei der Beamtenbestechung: Der Geschenke annehmende Beamte verletzt von außen eindeutig gesellschaftlich gebotenes Vertrauen. Auch der Schenkende tut dies, denn dass jedermann zugunsten der Allgemeinheit persönliche Belange zurückstellt und „auf deren kräftigste Forderung unter Ausnutzung aller Mittel“ verzichtet, kann nur verlangt werden, wenn jedermann darauf vertrauen kann, dass sich niemand eine bevorzugte Stellung verschafft. Wird dieses Vertrauen durch Enttäuschung zerstört, dann wird die gesellschaftliche Ordnung im Ganzen zerstört, Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

       [8]

      Dies folgert Terstegen aus Sutherland Crime, S. 112; vgl. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (92 ff.).

       [9]

      Sutherland American Sociological Review 1940, 1.

       [10]

      Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189.

       [11]

      Sack/König Kriminalsoziologie, S. 190.

       [12]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

       [13]

      Unter diesem Aspekt ist es dann auch möglich, die Erkenntnisse des oben abgelehnten Kriteriums von Sutherland „in Ausübung des Berufes“ zu verwerten, denn gerade im damaligen Kontext des wirtschaftlichen Aufschwungs nach zwei Weltkriegen erlangte man gesellschaftliche Macht durch Reichtum, der durch die Ausübung eines Berufes erworben werden konnte.

       [14]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (93).

       [15]

      Terstegen beschränkt sich auch hier meist auf das Anführen von Beispielen, wie das eines Geschäftsmannes mit 300.000 DM Jahreseinkommen, der sich die Rechnung über 75 DM für Verlobungskarten seiner Tochter zurückgeben ließ mit der Bitte, diese in eine Rechnung für Geschäftsformulare umzuwandeln. Terstegen spricht hier von einem fast hangmäßigen Bemühen, möglichst viele private Aufwendungen als Betriebsausgaben und damit steuermindernd zu behandeln. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96).

       [16]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (100).

       [17]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (100).

       [18]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96).

       [19]

      So der Ansatz von Boers/Theile/Karliczek Ritsumeikan Law Review 2004, 109 (110).

       [20]

      Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 45 ff.

       [21]

      See Vorgänge 1993, 111 (111).

       [22]

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