Europarecht. Bernhard Kempen
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E › Europol (Björn Schiffbauer) › V. Kontrolle und Rechtsschutz
1. Kontrolle
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Europol wird de iure auf unterschiedliche Weise beaufsichtigt. Zunächst unterliegt sie der parlamentarischen Kontrolle sowohl des → Europäischen Parlaments als auch der Parlamente der Mitgliedstaaten, Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, Art. 51 f. Europol-VO. Basis dafür ist ein gemeinsamer parlamentarischer Kontrollausschuss, der die Tätigkeiten Europols bei der Erfüllung ihres Auftrags – einschließlich hinsichtlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – überwacht. Dazu werden dem Ausschuss die notwendigen Daten und Dokumente überlassen, zudem sind ihm gewisse Zugangsrechte zum Datenbestand von Europol eingeräumt.
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Eine spezielle datenschutzrechtliche Kontrolle wird in dreifacher Hinsicht gewährleistet, nämlich erstens durch einen eigenen Europol-Datenschutzbeauftragten (Art. 41 Europol-VO), der die interne Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften unabhängig überwacht. Zweitens wird die nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Europol-VO) in die Pflicht genommen, die in Deutschland der Bundesdatenschutzbeauftragte ist, § 5 Abs. 1 Europol-Gesetz. Drittens ist auch der Europäische Datenschutzbeauftragte (dazu auch → Datenschutz, Europäischer) zur Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Europol-VO verpflichtet, Art. 43 Europol-VO.
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Schließlich ist eine finanzielle Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof, Art. 285 ff. AEUV, gewährleistet. Diese ist näher ausgestaltet in Art. 60 Europol-VO.
2. Rechtsschutz
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Dem möglichen Rechtsschutz gegen die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Beschwerdeverfahren beim Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgeschaltet, Art. 47 Europol-VO. Dieser prüft eingegangene Beschwerden und trifft hierzu eine Entscheidung. Diese können sodann auf dem Klageweg vor dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden, Art. 48 Europol-VO.
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Unabhängig davon hat jede Person gem. Art. 50 Europol-VO die Möglichkeit, wegen Verletzung personenbezogener Daten Schadensersatz gegen Europol geltend zu machen. Eine entsprechende Klage kann sowohl beim EuGH als auch vor nationalen Gerichten erhoben werden.
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Darüber hinaus bestehen weitere Klagemöglichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten (Art. 43 Abs. 3 Buchst. h Europol-VO) sowie des Europäischen Bürgerbeauftragten (Art. 65 Abs. 2 Europol-VO).
E › Europäische Atomgemeinschaft (EAG) (Ulrich Vosgerau)
Europäische Atomgemeinschaft (EAG) (Ulrich Vosgerau)
II.Geschichte der EAG821 – 824
III.Aufgaben und Arbeitsweise der EAG825 – 831
1.Grundprobleme der Nutzung der Kernenergie in Europa826
2.Regelungsgegenstände des EAG-Vertrags827, 828
3.Besonderheiten des Kernenergierechts nach dem EAG-Vertrag829 – 831
Lit.:
J. Grunwald, Das Energierecht der Europäischen Gemeinschaften, 2003; A. Johnston/G. Block, EU Energy Law, 2012; W. Loth, Der Weg nach Europa, 3. Aufl. 1996; ders., Vor 40 Jahren: Die Verhandlungen über die Römischen Verträge, Integration 20 (1997), 1; K. Papenkort, Der Euratom-Vertrag im Lichte des Vertrags über eine Verfassung für Europa, 2008; W.-G. Schärf, Europäisches Atomrecht, 2. Aufl. 2012; W. Schroeder, Der Euratom-Vertrag, JA 1995, 728; K. Schwabe, Jean Monnet, 2016.
E › Europäische Atomgemeinschaft (EAG) (Ulrich Vosgerau) › I. Begriff
I. Begriff
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Die Europäische Atomgemeinschaft wurde am 25.3.1957 mit Wirkung zum 1.1.1958 durch die Römischen Verträge (→ Europäische Union: Geschichte) durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Benelux-Staaten und Italien begründet. Es handelt sich bei ihr um eine eigenständige supranationale Organisation (→ Supranationalität; → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl [EGKS]), die heute eigenständig