DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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erforderlich ist hierfür, wie auch der Wortlaut verdeutlicht, eine Übermittlung an einen Dritten (Art. 4 Nr. 10).

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      Nicht von § 25 BDSG erfasst ist hingegen die Veröffentlichung von Informationen, bspw. das Publizieren der Empfänger von Agrarsubventionen im Internet. Schließlich ist die Allgemeinheit nicht Dritter i.S.d. Art. Nr. 10. Die Veröffentlichung von Informationen rechtfertigt sich daher über § 3 BDSG.

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      Dies erscheint sachgerecht, da eine Datenübermittlung an einen Dritten typischerweise mit einer Zweckänderung verbunden ist. Schließlich liegt eine Zweckänderung immer dann vor, wenn die öffentliche Stelle Daten an einen (neuen) Empfänger übermittelt, ohne dass dies im Zeitpunkt der Datenerhebung bereits beabsichtigt gewesen ist. War eine Übermittlung hingegen bereits bei Datenerhebung beabsichtigt, liegt regelmäßig schon keine Übermittlung an einen Dritten vor (vgl. Rn. 18).

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      Die Übermittlung muss dem Wortlaut zufolge zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden (Var. 1) oder empfangenden (Var. 2) öffentlichen Stelle erfolgen und den Voraussetzungen des § 23 zur Zweckänderung entsprechen.

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