DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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zu verarbeiten. Da sich die Bindung an den Übermittlungszweck schon aus dem Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b ergibt, regelt die Norm konstitutiv nur den Zwang sich dieser Bindung auch gegenüber der Behörde zu verpflichten. Die rechtliche Bedeutung ist unklar. Die Erklärung könnte etwa als rechtsgeschäftliche Willenserklärung Ansprüche der Behörde gegenüber dem Empfänger begründen.[677]

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      § 25 Abs. 2 S. 2 BDSG bestimmt, dass eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger zu anderen Zwecken als denjenigen, die der ursprünglichen Übermittlung zugrunde lagen, (nur) dann zulässig ist, wenn eine Übermittlung durch die öffentliche Stelle auch zu den neuen Zwecken hätte erfolgen dürfen (die Voraussetzungen des S. 1 erfüllt wären) und die übermittelnde Behörde der Zweckänderung zustimmt. Möchte die nichtöffentliche Stelle also Daten, die sie zur Rechtsdurchsetzung erhalten hat, für statistische Zwecke nutzen, muss die Behörde, welche die Daten erhoben und dem Dritten übermittelt hat, dieser Änderung zustimmen. Außerdem müsste eine (neue) Datenübermittlung zu statistischen Zwecken durch die öffentliche Stelle zulässig sein.

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      § 25 Abs. 2 S. 2 BDSG bestimmt nicht nur Anforderungen, die an eine Zweckänderung zu stellen sind, sondern enthält vor allem einen Zulässigkeitstatbestand für die Weiterverarbeitung, insofern diese Anforderungen erfüllt sind. Insoweit normiert der Abs. 2 S. 2 für die zweckändernde Weiterverarbeitung nach einem Übermittlungsvorgang einen eigenen (engen) Zulässigkeitstatbestand, der es dem Empfänger verbietet, sich hierüber hinaus auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des § 24 BDSG zu berufen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Abrufbar unter: https://datenethikkommission.de/gutachten/, zuletzt abgerufen am 29.4.2020.

       [2]

      Vgl. ABl. C Nr. 192/7, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2012:192:FULL&from=pl, zuletzt abgerufen am 29.4.2020.

       [3]

      Abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/038/0603826.pdf, zuletzt abgerufen am 29.4.2020.

       [4]

      Vgl. ErwG 32, 42, 43.

       [5]

      Vgl. ErwG 44–50, 55, 56.

       [6]

      Vgl. Plath-Plath Art. 4 Rn. 2.

       [7]

      Vgl.

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