DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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§ 25 Abs. 1 S. 2, 3 BDSG: Zweckändernde Weiterverarbeitung

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      Nach § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 23 BDSG erfüllt sind, das Interesse des empfangenden Dritten an der Kenntnis der Daten ein gegenläufiges Interesse der betroffenen Person überwiegt oder sie der Rechtsdurchsetzung dient. Die Norm unterscheidet insofern zwischen einer Übermittlung im Interesse der Behörde (Nr. 1), der nur im Einzelfall zulässigen Übermittlung im Interesse des Dritten (Nr. 2) sowie der Übermittlung zugunsten der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche (Nr. 3).

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      Wer nichtöffentliche Stelle in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 2 BDSG. Für eine Übermittlung ist, dem Abs. 1 entsprechend, erforderlich, dass der Empfänger der Daten Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10 ist (vertiefend zum Regelungsgehalt der Norm Rn. 15 ff.).

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      Eine Zulässigkeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG wird in der Praxis die Ausnahme darstellen. Schließlich liegt, insofern die Daten im Interesse der entsendenden Stelle offengelegt werden, etwa durch das statistische Bundesamt an (private) Betreiber von Computerprogrammen zur automatischen Auswertung der erhobenen Daten, typischerweise keine Übermittlung i.S.d. § 25 BDSG vor. Da die entsendende Behörde die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung hier typischerweise nicht aus der Hand gibt, ist der Empfänger der Daten regelmäßig „lediglich“ Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 oder Mitverantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 und damit kein Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10.

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      Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Tatbestände des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Dritte für eine Zulässigkeit nach Nr. 2 zugunsten eines öffentlichen Interesses (etwa der allgemeinen Gesundheitsvorsorge) handeln muss bzw. die Rechtsdurchsetzung für eine Zulässigkeit nach Nr. 3 einem öffentlichen Interesse dienen muss (vgl. Rn. 3).

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