DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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besondere Unterrichtungspflicht ist nur dann einschlägig, wenn ausnahmsweise solche Identifizierungsmöglichkeiten bestehen und der Betroffene namentlich bekannt wird.[637] Eine solche Zuordnung stellt eine weitere Verarbeitung nach der Aufnahme, als Erhebung im datenschutzrechtlichen Sinne, dar. Im entsprechenden Fall greifen die Art. 13 und 14 i.V.m. den Ausnahmetatbeständen gem. § 32 BDSG (Abs. 4 S. 2). Die Informationspflicht nach der DS-GVO wird damit allein auf den in Abs. 4 genannten Fall beschränkt. Auch analoge Videotechnik, die personenbezogene Daten nicht dateimäßig erfasst und damit nicht unter dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 subsummiert werden kann, löst hier eine Informationspflicht – nach deutschem Recht – aus.

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      Beispiel:

      Ein Hinweisschild im Falle des oben genannten Beispiels muss damit unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ein Symbolbild enthalten. So muss bei der Videoüberwachung oder der Erfassung von Kfz-Kennzeichen in Parkhäusern der Betroffene bereits bei Erreichen des überwachten Bereichs zumindest die Informationen der 1. Stufe nach § 4 Abs. 2, 4 BDSG, etwa durch ein Hinweisschild, erhalten, um über den Zutritt in den überwachten Bereich entscheiden zu können. Darauf sind unter anderem die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sowie das Bestehen eines Auskunftsrechts zu nennen.

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      Die grundsätzliche Zweckbindung regelt Art. 5 Abs. 1 lit. b. Die Regelung des Art. 6 Abs. 4 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eine Nutzung für andere Zwecke zuzulassen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber unter anderem in § 24 BDSG Gebrauch gemacht. Für die Videoüberwachung ist aber die speziellere Regelung in § 4 Abs. 3 BDSG anzuwenden.

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      Die Pflicht zur Löschung gem. Abs. 5 stimmt mit der bisherigen Rechtspflicht nach § 6b Abs. 5 BDSG a.F. gänzlich überein. Eine konkret auf Videoüberwachung bezogene Regelung zur Löschung enthält die DS-GVO nicht. Die allgemeinen Löschpflichten nach Art. 17 dominieren diese Pflicht nicht. Für die Videoüberwachung wird in der Praxis überwiegend die Löschung nach § 4 Abs. 5 BDSG durchzuführen sein. Ob Material gesichert werden muss, soll und kann grundsätzlich innerhalb weniger Werktage (2 Tage) geklärt werden. Zugleich sind Konstellationen denkbar, in denen der Speicherzweck

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