DS-GVO/BDSG. David Klein
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Der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 4 Abs. 2 stellt keine Form der Kenntniserlangung dar, der eine Benachrichtigungspflicht aufheben würde.[638]
d) Art und Weise der Informationsgewährung
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Unter der Berücksichtigung der Möglichkeit zur abgestuften Information i.S.d. WP 100 der Betroffenen müsste es ausreichend sein, wenn neben einem Piktogramm der Name des Verantwortlichen und ggf. seine Adresse unmittelbar kommuniziert wird.[639] Ein Verweis auf weitere Informationen, wie zum Bsp. Informationen nach Art. 13 und/oder 14, in Form eines QR-Code oder mittels eines Flyers aus Papier ist praktikabel und zulässig.[640] Aus Gründen einer beherrschbaren Rechtsanwendung können jedenfalls bei Erhebung nicht alle Informationen körperlich zur Verfügung gestellt werden. Eine nach § 4 Abs. 2 und 4 BDSG freiwillige darüberhinausgehende Informationsgewährung kann im Umfang der vollständigen Informationen nach Art. 13 und 14 auf einer Website oder aber in ausgedruckter Form etwa in den Räumen einer Tank- oder Raststätte allenfalls noch „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ erfolgen. Damit trägt der Verantwortliche den Transparenzanforderungen dennoch am meisten Rechnung. Die Information zum Zeitpunkt der Datenerhebung gem. Art. 13 ist auf diese Weise und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.[641]
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Beispiel:
Ein Hinweisschild im Falle des oben genannten Beispiels muss damit unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ein Symbolbild enthalten. So muss bei der Videoüberwachung oder der Erfassung von Kfz-Kennzeichen in Parkhäusern der Betroffene bereits bei Erreichen des überwachten Bereichs zumindest die Informationen der 1. Stufe nach § 4 Abs. 2, 4 BDSG, etwa durch ein Hinweisschild, erhalten, um über den Zutritt in den überwachten Bereich entscheiden zu können. Darauf sind unter anderem die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sowie das Bestehen eines Auskunftsrechts zu nennen.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen stellt auf ihrer Homepage (unverbindliche) Muster zur Verfügung wie den Informationspflichten Rechnung getragen werden kann. Das Muster für die Gestaltung eines sog. vorgelagerten Hinweisschildes enthält ein Symbolbild mit weißer Kamera auf blauem Grund; Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters; Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern bestellt; Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung; berechtigte Interessen, die verfolgt werden; Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer. Als Formanforderung empfiehlt die LfD Niedersachen, den Ausdruck mind. in DIN A4 zu tätigen, um eine entsprechende Lesbarkeit zu gewährleisten. Mit dem vorgelegten Muster bekennt sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich zum Medienbruch und bietet diese Vorgehensweise auch offensiv an: „Während also die o.g. Pflichtangaben in jedem Fall auf dem vorgelagerten Hinweisschild anzugeben sind, kann auf die weiteren zu erteilenden Informationen auf dem Hinweisschild verwiesen werden. Hier ist folglich anzugeben wo dies geschieht, z.B. durch Aushang oder Auslage, ergänzt z.B. durch QR-Code, Internetadresse.“[642]
Ein verbindliches Piktogramm für die Videoüberwachung wird auf der Website des belgischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt. Dieses ist offiziell im Anhang des belgischen Kameragesetzes[643] aufgeführt. Das Piktogramm stellt das einheitliche Symbol dar, welches Bürger die Kameranutzung signalisiert und darüber informiert. Die Speicherdauer der Bilder, die aus deutscher Sicht nicht knapp bemessen erscheint („nicht mehr als ein Monat“), sowie die erlaubten Verwendungsarten werden erklärt.
5. Zweckbindung (Abs. 3)
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Die grundsätzliche Zweckbindung regelt Art. 5 Abs. 1 lit. b. Die Regelung des Art. 6 Abs. 4 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eine Nutzung für andere Zwecke zuzulassen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber unter anderem in § 24 BDSG Gebrauch gemacht. Für die Videoüberwachung ist aber die speziellere Regelung in § 4 Abs. 3 BDSG anzuwenden.
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Die Speicherung oder Verwendung geht über die bloße Videoüberwachung hinaus. Sie ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.[644]
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Die in § 4 Abs. 1 S. 2 BDSG vorgegebene Abwägungsentscheidung wird durch § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG ergänzt, wonach der Zweckbindungsgrundsatz aufgehoben werden soll, „soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist“. Damit wird dem Ziel, die Sicherheitsbehörden von den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen zu befreien, Rechnung getragen.[645]
6. Pflicht zur Löschung (Abs. 5)
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Die Pflicht zur Löschung gem. Abs. 5 stimmt mit der bisherigen Rechtspflicht nach § 6b Abs. 5 BDSG a.F. gänzlich überein. Eine konkret auf Videoüberwachung bezogene Regelung zur Löschung enthält die DS-GVO nicht. Die allgemeinen Löschpflichten nach Art. 17 dominieren diese Pflicht nicht. Für die Videoüberwachung wird in der Praxis überwiegend die Löschung nach § 4 Abs. 5 BDSG durchzuführen sein. Ob Material gesichert werden muss, soll und kann grundsätzlich innerhalb weniger Werktage (2 Tage) geklärt werden. Zugleich sind Konstellationen denkbar, in denen der Speicherzweck