DS-GVO/BDSG. David Klein
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(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 2§ 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Kommentierung
I.Videoüberwachung (§ 4 BDSG)1 – 40
1.Herkunft und Struktur der Regelung1
2.Vereinbarkeit mit der DS-GVO2 – 10
3.Zulässigkeit der Videoüberwachung (Abs. 1)11 – 27
a)Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (Nr. 1)14
b)Hausrecht (Nr. 2)15 – 17
c)Berechtigte Interessen (Nr. 3)18 – 24
d)Grenzen des berechtigten Interesses25
e)Hilfsweise Legitimation der Videoüberwachung über Art. 6 Abs. 1 lit. f (Ansatz der DSK)26, 27
4.Informationspflicht (Abs. 2 und 4)28 – 36
a)Vereinbarkeit der Informationspflicht mit der DS-GVO29
b)Zeitpunkt der Information30, 31
c)Inhalt der Information32 – 34
d)Art und Weise der Informationsgewährung35, 36
5.Zweckbindung (Abs. 3)37 – 39
6.Pflicht zur Löschung (Abs. 5)40
II.Folgen unzulässiger Videoüberwachung41, 42
Literatur:
Bull Fehlentwicklungen im Datenschutz am Beispiel der Videoüberwachung, JZ 2017, 797; Düsseldorfer Kreis Beschluss des Düsseldorfer Kreises v. 19.2.2014; Eickelpasch Die Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die DS-GVO, Sonderveröffentlichung zur RDV 06/2017, 5; GDD-Praxishilfe DS-GVO VII: Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung, Juni 2017; Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Grundsatzpositionen und Forderungen für die neue Legislaturperiode, Oktober 2017; dies. Kurzpapier Nr. 15, Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung, Stand: 8.1.2018; Lachenmann Neue Anforderungen an die Videoüberwachung, ZD 2017, 407; Piltz Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages v. 27.3.2017, Protokoll-Nr. 18/110, 67; Sommer 39. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz, 2016.
1. Herkunft und Struktur der Regelung
1
Die Vorschrift enthält eine § 6b BDSG a.F. weitgehend entsprechende Regelung zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen unter Beibehaltung des Stufenverhältnisses der Beobachtung (Abs. 1) sowie der Speicherung oder Verwendung (Abs. 3) und der Kennzeichnungs-, Informations- und Löschungspflichten (Abs. 2, 4 und 5).[584] Sie gilt sowohl für öffentliche, als auch für nichtöffentliche Stellen.[585] Hervorzuheben ist, dass die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in der Regel durch spezielle Rechtsvorschriften wie etwa in den Polizeigesetzen der Länder geregelt ist.[586]
2. Vereinbarkeit mit der DS-GVO
2
Mit § 4 BDSG regelt der deutsche Gesetzgeber selbstständig einen bedeutenden Bereich der Verarbeitung personenbezogener