DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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damit dem Sicherheitsaspekt Rechnung getragen werden. Aus Sicht des Verantwortlichen installiert er die Videoüberwachung in allererster Linie zur Verkehrssicherungspflicht und seinen eigenen privaten Interessen. Er deckt damit gleichzeitig auch öffentliche Interessen ab, die im Fall der Fälle sowohl präventiv, aber auch repressiv wertvoll sein können.[614]

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      Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der DSK um einen „losen Zusammenschluss“ der deutschen Aufsichtsbehörden ohne formale Konstitution oder gar Rechtspersönlichkeit. Es ist auch unklar, an wen eine kritische Eingabe zu DSK-Positionen zu adressieren wäre. Ob nationale Zusammenschlüsse von Aufsichtseinrichtungen nach Anwendbarkeit von Art. 68 im Rahmen des EDSA eine Rolle spielen werden, erscheint zweifelhaft und i.S. e. einheitlichen europäischen Rechtsanwendung auch fragwürdig.

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