DS-GVO/BDSG. David Klein
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу DS-GVO/BDSG - David Klein страница 177
![DS-GVO/BDSG - David Klein DS-GVO/BDSG - David Klein Heidelberger Kommentar](/cover_pre1014730.jpg)
Im Rahmen des Anwendungsbereichs des BDSG sind öffentliche Stellen (des Bundes) aber demnach unstrittig weiterhin befugt sich auf § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung zu berufen.
3. Zulässigkeit der Videoüberwachung (Abs. 1)
11
Die Regelung der Zulässigkeit von Videoüberwachung in Abs. 1 stimmt mit der bisherigen Regelung nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. überein. Als Teil der allgemeinen Bestimmungen des BDSG regelt die Vorschrift die Rechtmäßigkeit dieser spezifischen Verarbeitung personenbezogener Daten.
12
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Abs. 1 S. 1 abschließend aufgeführt, wie sich an dem ausdrücklichen Zusatz „nur“ erkennen lässt. Gleichwohl ist die Regelung im Sinne des Unionsrechts zu verstehen und damit in Einklang zu bringen. Das unmittelbar wirkende Sekundärrecht wird hier durch das die Zulässigkeitsgründe einschränkende „nur“ nicht vom BDSG EU-rechtswidrig verdrängt. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung basiert vielmehr auch auf der Rechtmäßigkeit gem. Art. 6.
13
Zur Aufgabenerfüllung öffentlich zugänglicher Räume und zur Wahrnehmung des Hausrechts ist die Videoüberwachung zulässig.
a) Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (Nr. 1)
14
Die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen ist unzweifelhaft als öffentliches Interesse einzuordnen und insofern von der Öffnungsklausel Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 3 S. 1 erfasst und zwingend innerstaatlich zu regeln.[601] Die Videoüberwachung muss nur dazu beitragen, die den öffentlichen Stellen auferlegten Aufgaben abzusichern und zu unterstützen.[602]
b) Hausrecht (Nr. 2)
15
Der Inhaber des Hausrechts[603] ist befugt, eine Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten und sonstigen Vergehen durchzuführen. Damit soll das Hausrecht präventiv abgesichert werden.[604] Konkret handelt es sich hierbei um die Videoüberwachung des Inneren, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dabei kann es sich z.B. um eine Hotellobby oder den Schalterbereich in einer Bank handeln. Die Zulässigkeit endet faktisch unmittelbar hinter den Mauern des privaten Grundstücks.[605] Rein private Videoüberwachung in den eigenen Räumlichkeiten, die nicht öffentlich zugänglich sind, regelt § 4 BDSG nicht.
16
Der Zulässigkeitstatbestand Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gilt auch für öffentliche Stellen.[606] In dieser Hinsicht ist die unionsrechtliche Ermächtigung für den Erlass mitgliedstaatlicher Regelungen offenkundig.[607]
17
Bei der Überwachung von Rückzugsorten (Restaurants, Cafés etc.) durch nichtöffentliche Stellen ist die grundsätzlich gebotene Interessenabwägung von besonderer Bedeutung für die Zulässigkeit. Die normative Gewichtungsvorgabe in Abs. 1 S. 2 konkretisiert diese.[608] Damit kann die private Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts möglicherweise auch Aufgabe des öffentlichen Interesses sein. Selbst für Rückzugsorte wie Restaurants oder Bars erscheint dies denkbar, sofern sich diese Vergnügungsstätten qualifizieren lassen. Es wird Aufgabe der Rechtsanwendung sein die Grenze zu ziehen, inwieweit eine Videoüberwachung durch private Stellen öffentliche Interessen erfüllt. Im Zweifel sollte eine Videoüberwachung allein auf Zulässigkeitsregelungen der DS-GVO gestützt sein.
c) Berechtigte Interessen (Nr. 3)
18
Die Möglichkeit der Videoüberwachung „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ ist allgemeiner gehalten, erfährt jedoch durch das konkrete Zweckerfordernis ihre Einschränkung. Konkretisierende Vorgaben für die Interessen enthält Abs. 1 S. 2, wonach der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse gilt.
19
Sämtliche Erlaubnistatbestände unterliegen der Voraussetzung, dass noch nicht einmal „Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Die Vorgaben in Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der legitimen Interessen sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Diese mit Abs. 1 S. 2 geschaffene normative Gewichtungsvorgabe für die weiterhin zu treffende Abwägungsentscheidung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Videoüberwachung hat erst im Jahr 2017 Einzug ins BDSG a.F. gefunden.[609] Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist insbesondere die mit der Videoüberwachung einhergehende Eingriffsintensität zu würdigen. Diese wird durch Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), den betroffenen Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt.[610] Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.[611]
20
Diese Interessensabwägung ist für jede Videoüberwachung, als auch für jede daran anknüpfende Speicherung oder gar eine noch folgende Auswertung, durchzuführen. Bei der kurzfristigen Speicherung einer üblichen Videoüberwachung sind entgegenstehende Interessen kaum vorstellbar.[612] Unzulässig dürfte hingegen u.a. eine Dauerüberwachung, die Videoüberwachung in von Intimität bestimmten Bereichen wie Sanitäranlagen oder Umkleidekabinen sowie in privaten Rückzugsbereichen von Restaurants und ähnlichen Freizeiteinrichtungen sein, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht.[613]
21
Abs. 1 S. 2 benennt eine Reihe möglicher Beispiele für öffentlich zugängliche Räume: Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze, oder Fahrzeuge und öffentlich zugängliche großflächige Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs. Die Räume i.S.d. Anwendungsbereichs dieser Bestimmung sind aber nicht abschließend in der Regelung berücksichtigt.
22
Das Ziel des Abs. 1 S. 2 ist es, die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen dann regeln zu wollen, wenn es sich um hochfrequentierte und damit besonders gefährdete Bereiche