DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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ff.

       [658]

      Da der Gesetzgeber im Bereich der Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen keiner Umsetzungspflicht unterliegt, kann sich der nichtöffentliche Empfänger von Daten neben dem BDSG auch auf die Zulässigkeitstatbestände der DS-GVO berufen, insofern nicht davon auszugehen ist, der Gesetzgeber wollte den Fall der zweckändernden Weiterverarbeitung nach einer Datenübermittlung durch eine Behörde abschließend regeln.

       [659]

      BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 7.

       [660]

      So auch Gola/Heckmann-Sandfuchs § 25 BDSG Rn. 6; Taeger/Heckmann-Rose Rn. 6; a.A. BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 11, 14.

       [661]

      Zur Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung die Kommentierung zu Art. 4 Rn. 155.

       [662]

      So auch Kühling/Buchner-Herbst § 25 BDSG Rn. 8.

       [663]

      Kommentierung zu Art. 6 Rn. 119 f. Vgl. außerdem Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliotheken v. Sept. 2018, S. 42 f.

       [664]

      Zur Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung die Kommentierung zu Art. 4 Rn. 155.

       [665]

      Vgl. OVG Schleswig v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 Rn. 13; BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 17.

       [666]

      So auch Taeger/Gabel-Rose § 25 BDSG Rn. 10.

       [667]

      So auch Kühling/Buchner-Herbst § 25 BDSG Rn. 6.

       [668]

      BT-Drucks. 18/11325, S. 96.

       [669]

      Die irreführende Formulierung der Regelung ist wohl in ihrer Entstehungsgeschichte begründet. Sie wurde aus § 15 BDSG a.F. übernommen und war ursprünglich Folge der vom Gesetz genutzten Begriffsdefinitionen. Im BDSG a.F. schlossen sich die Übermittlung als Unterform der Verarbeitung und die Nutzung gegenseitig aus. So BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 21; vgl. hierzu außerdem Kühling/Buchner-Herbst § 25 BDSG Rn. 6; Taeger/Heckmann-Rose § 25 BDSG Rn. 13 f.

       [670]

      Vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff. – Zur Frage, ob es dem Gesetzgeber frei stand, Tatbestände zu normieren, die eine Zweckvereinbarung, anders als Art. 6 Abs. 4, nicht erfordern oder ob eine Kompatibilitätsprüfung stets vorzunehmen ist vgl. Kühling/Buchner-Herbst § 23 BDSG Rn. 1, 9; BeckOK DatenSR-Aßhoff § 23 BDSG Rn. 1 ff.

       [671]

      Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff. – Zur Frage, ob es dem Gesetzgeber frei stand, Tatbestände zu normieren, die eine Zweckvereinbarung, anders als Art. 6 Abs. 4, nicht erfordern oder ob eine Kompatibilitätsprüfung stets vorzunehmen ist vgl. Kühling/Buchner-Herbst § 23 BDSG Rn. 1, 9; BeckOK DatenSR-Aßhoff § 23 BDSG Rn. 1 ff.

       [672]

      Vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 119 f.; außerdem Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliotheken v. Sept. 2018, S. 42 f.

       [673]

      Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und denjenigen aus der GRCh im Regelungsbereich gestützt auf die Öffnungsklausel des Art. 6 unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung (Recht auf Vergessen I und II) vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 109 f.

       [674]

      Vgl. hierzu BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 29.

       [675]

      So auch BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 29.

       [676]

      Vgl. Kühling/Buchner-Herbst § 25 BDSG Rn. 15.

       [677]

      So Kühling/Buchner-Herbst § 25 BDSG Rn. 12.

       [678]

      Vgl. hierzu außerdem Taeger/Gabel-Rose § 25 BDSG Rn. 20 f.; BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 32 f.

       [679]

      Zum Regelungsgehalt des Art. 9 die Kommentierung zu

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