DS-GVO/BDSG. David Klein
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Art. 7 bestimmt die Bedingungen für die Einwilligung, welche gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründen kann. Die DS-GVO trifft keine Wertung darüber, ob die gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung der vorrangige Erlaubnistatbestand für eine Datenverarbeitung ist.[4] Für die Rechtsanwendung ist dieser Umstand auch völlig unerheblich.
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Eine rechtmäßige Einwilligung sieht eine Nachweispflicht auf Seiten des Verantwortlichen vor (Art. 7 Abs. 1). Weitere Voraussetzungen sind sowohl die Freiwilligkeit (Art. 7 Abs. 4) als auch die Transparenz und Eigenständigkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 2). Die Möglichkeit des Betroffenen, seine Einwilligung zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3), lässt die offenkundige Zielsetzung der EU-Gesetzgeber erkennen, den Gebrauch von Einwilligungen als legitimierende Grundlage zur Verarbeitung einzuschränken.[5]
1. Art. 7 im Gesamtkontext der DS-GVO
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Die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7. Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a legitimiert eine Einwilligung die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Einwilligung muss nach der DS-GVO nicht mehr schriftlich erteilt werden; ausreichend ist nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 vielmehr eine „[. . .] in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Ein stillschweigendes Einverständnis, standardmäßig angekreuzte Kästchen oder die Untätigkeit des Betroffenen stellen nach ErwG 32 keine Einwilligung dar.[6] Die Nachweisbarkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung ist – wie bisher – durch die verantwortliche Stelle zu führen (Art. 7 Abs. 1 und ErwG 42).
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Für die Einwilligungserklärung eines Kindes im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft (insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung etc.) gelten nach Art. 8 besondere Bedingungen. Den nationalen Gesetzgebern steht es offen künftig eigene Festlegungen für die Einwilligung von Kindern zwischen dem vollendeten 13. und 16. Lebensjahr vorzunehmen.
a) Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11
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In Art. 4 definiert die DS-GVO für das Verständnis dieses Sekundärrechtsakts zentrale Begriffe. Dazu zählt auch die Einwilligung. Nach der Legaldefinition des Verordnungsgebers handelt es sich dabei um eine Willensbekundung über das Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie soll daher durch eine freiwillige, bestätigende Handlung erfolgen, die für einen konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Im Ergebnis statuiert Art. 4 Nr. 11 eine Reihe von Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung.
b) Sonderregelung für Kinder in Art. 8
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Um dem besonderen Schutz von Kindern zu entsprechen, wurde mit Art. 8 eine Vorschrift in die DS-GVO Regelungen eingefügt, welche die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung für und von Minderjährigen in einem Teilbereich, nämlich bei Diensten der Informationsgesellschaft, gesondert regelt. Für die entsprechend wirksame Einwilligung von Minderjährigen ist der Art. 7 von hoher Bedeutung, denn die Voraussetzungen des Art. 8 und Art. 7 gelten in diesem personellen Anwendungsbereich kumulativ.
c) Bedeutung für Art. 6
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Art. 6 definiert die Funktion der Einwilligung als Erlaubnistatbestand für eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Darin ist die Einwilligung als erste Legitimation für eine Datenverarbeitung aufgeführt, womit aber keine Wertung einhergeht. Geht die Rechtmäßigkeit von einem anderen Erlaubnistatbestand als Art. 6 Abs. 1 lit. a aus, sind die Bedingungen an die Einwilligung gem. Art. 7 unerheblich für die entsprechende Datenverarbeitung.
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Für die Einwilligung als Ausdruck der Selbstbestimmung normiert Art. 7 in zentraler Weise – neben Art. 4 Nr. 11 – die Anforderungen an die Wirksamkeit der Willensbekundung. In Art. 6 Abs. 1 lit. a selbst findet sich wie in Art. 4 Nr. 11 die Bestimmtheit als Anforderung an die Einwilligung.
d) Übergangsregelung für Alteinwilligungen (ErwG 171)
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Die Einwilligung ist kein Novum, was mit der DS-GVO Einzug erhält. Gerade in der Rechtspraxis im nichtöffentlichen Bereich ist die vom Betroffenen abgegebene Einwilligung in die seine personenbezogene Daten betreffende Datenverarbeitung