DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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das Setzen von Cookies oder die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben (vertiefend hierzu Art. 4 Nr. 11 Rn. 214 ff.).[47]

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      Eine zu beachtende Pflicht ist noch ergänzend in ErwG 32 S. 6 formuliert: „Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes.“ Dieses Gebot, welches an den ErwG 42 S. 3 („in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“) erinnert, stellt wohl aber nur eine unverbindliche, weil praktisch nicht zwangsweise durchsetzbare Zielvorgabe dar. Dem Verantwortlichen ist schließlich zur rechtssicheren Einwilligung zu raten, bei der die Form sich nicht immer dem Pragmatismus beugen kann (zur Einwilligungsgestaltung im elektronischen Datenverkehr auch Art. 4 Nr. 11 Rn. 213 ff.). Zwar muss der Verantwortliche der betroffenen Person eine Möglichkeit bieten, ohne Abgabe einer Einwilligung fortzufahren und z.B. eine Webseite zu nutzen. Nicht erforderlich ist es, eine ausdrückliche „Ja/Nein“-Auswahl anzubieten. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene klar erkennen kann, dass etwa die Verweigerung einer Einwilligung leicht möglich ist, z.B. durch Auswahl einer Schaltfläche mit der Beschriftung „weitere Informationen“ o.Ä., aus der die betroffene Person entnehmen kann, dass sie durch diese Auswahl gerade keine Einwilligung erteilt.

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6. Art. 7 Abs. 3: Der Widerruf der Einwilligung

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      Art. 7 Abs. 3 normiert erstmals ausdrücklich, dass der Betroffene jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann. Damit wird die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung insofern gewährleistet, dass das Datensubjekt von seiner eigenen eindeutig bejahenden Handlung Abstand nehmen kann und die damit gegebene Rechtmäßigkeit für eine Datenverarbeitung selbstständig entziehen kann.

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b) Folgen des Widerrufs[58]

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