DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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      Bei einem Verstoß gegen Art. 7 kommt gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 5 lit. a das nach der DS-GVO höchst mögliche Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Millionen EUR „oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ in Betracht. Die maximal mögliche Bußgeldhöhe erscheint geboten, weil die Einwilligung die Rechtmäßigkeit der grundsätzlich verbotenen Verarbeitung personenbezogener Daten begründet und ohne die Rechtmäßigkeit ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen kann.

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      Die Regelung der Beweislast in Art. 7 Abs. 1 ist eindeutig: Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Die Wahl des entsprechenden Tempus spiegelt wider, dass die Einwilligung vor der eigentlichen Verarbeitung eingeholt sein muss, um die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu begründen. Die Zuweisung der Beweislast hin zum Verantwortlichen steht im Licht der grundsätzlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2).

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