DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Daten nicht mehr herstellbar ist. Der materielle Schutz personenbezogener Daten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person wird somit gestärkt.

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III. Rechtsfolgen bei der Nicht-Identifizierung des Betroffenen (Abs. 2 ) 1. Nachweis- und Unterrichtungspflicht (Abs. 2 S. 1)

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      Sofern der Verantwortliche in Fällen gem. Abs. 1 nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so muss er hierüber grundsätzlich einen Nachweis beibringen. Über diesen Umstand, dass trotz vorhandener personenbezogener Daten der betroffenen Person die Identifizierung nicht möglich ist, trägt der Verantwortliche die Beweislast.

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b) Unterrichtungspflicht

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