DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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zu können, auf zusätzliche Datenerhebungen zu verzichten und wertet die Datensparsamkeit somit als vorrangig. Sofern der Betroffene allerdings selbst die benötigten Information beibringt, ist der Vollzug der genannten Betroffenenrechte wieder möglich und die Informationspflichten der Art. 15 ff. gelten wieder.[20]

      21

      Die in der DS-GVO vorgesehenen drakonischen Bußgelder sollen Unternehmen von Verstößen abhalten und ein Bewusstsein für Datenschutz schaffen. Auch Verstöße gegen Art. 11 lassen sich als Ordnungswidrigkeiten qualifizieren und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Millionen EUR oder im Falle eines Konzerns bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a) geahndet werden.

C. Praxishinweise

      22

      In nichtöffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten etwa selbst pseudonymisieren und im Anschluss weiterverarbeiten, entpflichtet Art. 11 diese weiteren Daten allein zur Ausübung der Betroffenenrechte zu verarbeiten. Gleichzeitig legt er den Unternehmen und sonstigen nichtöffentlichen Stellen eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen auf.

      23

      Die Norm leistet einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Transparenz in einem spezifischen Sachverhalt.

      24

      Aufsichtsbehörden fällt nach der Logik der DS-GVO die besondere Verantwortung zu, über die Einhaltung des Datenschutzrechts zu wachen. Dafür besitzen sie mit Art. 83 die weitgehende Möglichkeit finanziell hohe Bußgelder für Verstöße gegen Art. 11 zu verhängen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 2; Paal/Pauly-Frenzel Art. 11 Rn. 3.

       [2]

      Vgl. Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 13.

       [3]

      Vgl. Schwartmann/Weiß Fokusgruppe Datenschutz, Whitepaper zur Pseudonymisierung, 2017, https://www.gdd.de/downloads/whitepaper-zur-pseudonymisierung/view, zuletzt abgerufen am 9.3.2018; vgl. auch Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 5; Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 10; Kühling/Buchner-Weichert Art. 11 Rn. 12. A.A. Ehmann/Selmayr-Klabunde Art. 11 Rn. 12.

       [4]

      Theoretisch kann die Identität einer betroffenen Person für die Umsetzung praktisch sämtlicher Regeln der DS-GVO relevant sein, so zutreffend Kühling/Buchner-Weichert Art. 11 Rn. 10.

       [5]

      Vgl. Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 7; Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 17.

       [6]

      Vgl. Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 8.

       [7]

      HmbBfDI Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus.

       [8]

      Vgl. dazu eingehend Art. 13 Rn. 101 f., 14 Rn. 101 und § 3 BDSG Rn. 119 f.

       [9]

      Vgl. Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 51.

       [10]

      So zutreffend nur Auernhammer-Eßer Art. 11 Rn. 11.

       [11]

      Vgl. dazu Auernhammer-Eßer Art. 11 Rn. 11.

       [12]

      Vgl. Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 51.

       [13]

      Vgl. Gierschmann-Veil Art. 11 Rn. 52.

       [14]

      Vgl. Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 11.

       [15]

      Vgl. BeckOK DatenSR-Wolff Art. 11 Rn. 22, 24.

       [16]

      Vgl. Art. 12 Rn. 48 ff.

       [17]

      Vgl. BeckOK DatenSR-Wolff Art. 11 Rn. 23.

       [18]

      Vgl. BeckOK DatenSR-Wolff Art. 11 Rn. 25; Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 11.

       [19]

      Vgl. Sydow-Kampert Art. 11 Rn. 12.

      

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