DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Datenschutzrechtliche Informationspflichten, VuR 2019, 213; Pollmann/Kipker Informierte Einwilligung in der Online-Welt, DuD 2016, 378; Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck Transparenz bei Medienintermediären, 2020; Specht/Mantz Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 2019; Specht/Werry/Werry Handbuch Datenrecht in der Digitalisierung, 2019; Walter Die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, DSRITB 2016, 367.

A. Einordnung und Hintergrund I. Erwägungsgründe

      1

      Der ErwG 58 wiederholt und konkretisiert die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der Modalitäten und Transparenz der Informationserteilung. Danach ist eine präzise und verständliche Information in klarer und einfacher Sprache erforderlich. Insoweit werden nur die in Art. 12 Abs. 1 S. 1 aufgestellten Anforderungen wiederholt. Zudem kann es aus Transparenzgründen und zur Erhöhung der Verständlichkeit erforderlich sein, die Informationen und Mitteilungen mit visuellen Elementen anzureichern. Damit nimmt der ErwG auf die in Art. 12 Abs. 7 und 8 geregelten standardisierten Bildsymbole Bezug.

      2

      In S. 2 ist dagegen die Form der Informationserteilung geregelt. Dabei wird konkretisiert, wann eine elektronische Informationserteilung in Betracht kommt bzw. sinnvoll erscheint, wobei als Beispiel die Bereitstellung auf einer Website[2] genannt wird. Dies ist bei an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen sowie insbesondere dann der Fall, wenn es für den Betroffenen nicht nachvollziehbar ist, wer warum seine Daten verarbeitet, bspw. aufgrund komplexer technischer Verarbeitungsvorgänge oder einer Vielzahl beteiligter Personen.

      3

      Der ErwG nimmt damit explizit auf die Internetwerbung sowie generell auf online abgewickelte Massengeschäfte Bezug. Bereits hier kommt damit das Bestreben zum Ausdruck, dem Betroffenen die Informationen und Mitteilungen möglichst ohne Medienbruch zur Verfügung zu stellen.

      4

      S. 4 enthält besondere Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Kindern. Die Formulierung und Sprache müssen so gewählt sein, dass sie problemlos von einem Kind verstanden werden können. Dieses Erfordernis ist in Art. 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 aufgenommen und führt im Ergebnis zu einer verschärften Anwendung der allgemeinen Kriterien des Abs. 1 S. 1 Hs. 1.

      5

      Der 59. ErwG betrifft Art. 12 Abs. 2 S. 1 und enthält konkretisierte Vorgaben für die dort normierte Pflicht zur Erleichterung der Rechteausübung. Zu den Mechanismen, die von dem Verantwortlichen zur Vereinfachung vorzusehen sind, gehören danach insbesondere solche, die eine unentgeltliche Ausübung der Betroffenenrechte ermöglichen sowie die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung. Zudem werden Vorgaben für die Beantwortung von Anträgen des Betroffenen aufgestellt (Frist und Begründungserfordernis).

      6

      S. 1–4 betreffen das Bestehen und die Reichweite einer Pflicht zur Information und somit die in Art. 13 und 14 geregelten Aspekte der Informationspflicht selbst und nicht nur die Modalitäten ihrer Erfüllung.

      7

      S. 5 und 6 betreffen dagegen die in Art. 12 Abs. 7 und 8 geregelten standardisierten Bildsymbole und betonen deren Funktion, die Transparenz und Verständlichkeit zu fördern, indem sie dem Betroffenen einen ersten und möglichst umfassenden Überblick über die Informationsgehalte verschaffen.

      8

      ErwG 63 thematisiert das Auskunftsrecht des Betroffenen und dessen Informations- und Kontrollfunktion bezüglich der Datenverarbeitung. S. 1 sieht vor, dass der Betroffene sein Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen ausüben können soll.

      9

      Zwar ist diese Aussage dem Wortlaut nach auf das Auskunftsrecht beschränkt, sie zeigt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 generell, dass ein wiederholter Antrag nicht bereits allein aufgrund dieser Wiederholung als exzessiv eingeordnet werden kann. Vielmehr muss aufgrund extremer (und überflüssiger) Häufigkeit das wiederholte Stellen des Antrags im konkreten Fall missbräuchlich erscheinen.

      10

      Art. 12 stellt eine Neuheit im datenschutzrechtlichen Schutzregime dar. Sowohl in der alten DSRL 95/46/EG als auch im BDSG a.F. findet sich keine dem Art. 12 vergleichbare allgemeine Vorschrift, die die prozeduralen Rahmenregelungen zu den Betroffenenrechten vorab regelt. Diese waren vielmehr in zahlreichen Einzelvorschriften aufgeführt. So enthielt bspw. Art. 12 lit. a DSRL einen Auskunftsanspruch der betroffenen Person, der frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten zu erteilen war. Im einfachgesetzlichen Datenschutzrecht fanden sich etwa in § 19 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 3 und Abs. 5–7 sowie in § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9 BDSG a.F. vergleichbare Verfahrensvorschriften. Die Regelungsdichte dieser Vorschriften blieb jedoch deutlich hinter derjenigen des Art. 12 zurück.

      11

      Die durch Art. 12 erfolgte Ausweitung und Konkretisierung der prozeduralen Vorgaben ist vor allem den Herausforderungen geschuldet, die moderne Datenverarbeitungsmöglichkeiten mit sich bringen.[3] Insbesondere datengetriebene Geschäftsmodelle machen die Datenverarbeitungsprozesse zunehmend komplexer, wodurch es für betroffene Personen schwieriger wird, die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte auch tatsächlich zu realisieren.[4]

B. Kommentierung

      12

      Während die Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3–5 in ihrem Kerngehalt schon im Verordnungsentwurf der Kommission vorgesehen waren, gehen die finale Fassung dieser

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