DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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eine eindeutige und übersichtliche Formulierung gefördert werden. Dies erfordert eine eindeutige, soweit möglich nicht interpretationsoffene Formulierung[43]. Auf relativierende und interpretationsoffene Begriffe wie „kann“, „könnte“, „dürfte“, „einige“, „oft“, „möglich“ sollte daher verzichtet werden.[44] Vielmehr muss die betroffene Person absehen können, unter welchen Umständen welche Daten zu welchen Zwecken über sie verarbeitet werden. Einfachheit setzt zudem die Verwendung allgemein gebräuchlicher Worte und kurzer Sätze, deren Satzbau und Wortwahl[45] verständlich sind, voraus. Fachbegriffe müssen je nach Adressatenkreis ggf. erläutert werden, bspw. durch weiterführende Links zu ausführlichen Erklärungen. Auch hier besteht ein Spannungsverhältnis zu der Anforderung einer präzisen Information, sodass die Anforderungen an eine klare und einfache Sprache nicht zu hoch gestellt werden dürfen, um Widersprüche zwischen Präzision und Verständlichkeit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

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      In welcher Sprache die Information zu erfolgen hat, geht dagegen aus Abs. 1 S. 1 nicht explizit hervor. Dies bestimmt sich vielmehr danach, an wen die Information gerichtet ist, d.h. in welchen Staaten der Verantwortliche seine Leistungen anbietet (Marktortprinzip, vgl. Art. 3 Rn. 9 ff. und 25 ff.)[46]. Stärkster Indikator wird dabei sein, in welcher Sprache der Verantwortliche seine übrigen Leistungen erbringt. Bietet bspw. ein Anbieter seine Leistungen ausschließlich in englischer Sprache an, wird die Information nach Abs. 1 S. 1 auch in englischer Sprache ausreichen[47].

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      Der Maßstab, an dem die Einhaltung der oben genannten Anforderungen auszurichten ist, kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern hängt maßgeblich von dem Durchschnittsadressaten der Mitteilung ab[48]. Dieser muss den Inhalt der Mitteilung ohne großen Aufwand erfassen können[49]. Dieser adressatenorientierte Maßstab gilt nicht nur für an Kinder gerichtete Informationen, auch wenn ihm in diesem Fall besonderes Gewicht zukommt, sondern generell, wie sich aus dem Wortlaut „insbesondere“[50] gegenüber Kindern ergibt[51]

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      Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern verlangt ErwG 58 S. 4, dass Informationen und Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache darzustellen sind, sodass ein Kind diese ohne Probleme verstehen kann.[52] Dies gilt auch dann, wenn dem Kind die datenschutzrechtliche Einwilligungsmündigkeit i.S.d. Art. 8 Abs. 1 fehlt.[53] Eine entsprechende Ausgestaltung ist allerdings nicht bei sämtlichen Informationen und Mitteilungen, die den Betroffenen bereitgestellt werden müssen, erforderlich. Vielmehr besteht das Erfordernis einer kindgerechten Sprache lediglich dann, wenn sich das Angebot nach Inhalt und Ausgestaltung speziell an Kinder richtet.[54] Als Orientierungsmaßstab für eine kindgerechte Ausgestaltung komplexer Texte empfiehlt die Art.-29-Datenschutzgruppe beispielhaft die Broschüre[55] „UNICEF-Konvention über die Rechte des Kindes für Kinder erklärt“.[56]

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      Aufgrund der möglichen Bandbreite unterschiedlicher Informationsempfänger sollten Gruppen[57] gebildet werden, bei denen die Anforderungen an die formale und inhaltliche Darstellung je variieren. Denn eine Anpassung und individuelle Formulierung für jeden einzelnen Adressaten dürfte die Grenzen des Möglichen und Zumutbaren sprengen[58], während eine allgemeingültige Formulierung, die den Anforderungen des Art. 12 für alle erdenklichen Adressaten genügt, schwer zu finden sein dürfte.

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      Die Formvorschrift in S. 2 und 3 gilt für Informationspflichten, die keinen Antrag voraussetzen. Soweit ein Antrag erforderlich ist, wird die Regelung jedenfalls teilweise von der Spezialregelung in Abs. 3 S. 4 überlagert[59].

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      Gemäß S. 2 sind die Informationen „schriftlich oder in anderer Form“ zu erteilen. Es gelten die §§ 126 ff. BGB entsprechend[60]. Damit ist kein Vorrang einer bestimmten Form gemeint. Dem Verantwortlichen wird vielmehr ein Wahlrecht eingeräumt, in welcher Form er Informationen übermitteln will[61]. Die gewählte Form muss lediglich eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme vermitteln[62].

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      „Gegebenenfalls“ ist auch eine elektronische Informationserteilung möglich. Diese etwas missverständliche Formulierung beinhaltet jedoch keinen Vorrang der Schriftform[63]. Dies ergibt sich aus ErwG 58 (S. 2 und 3), wonach die Information elektronisch erteilt werden kann. Explizit als Beispiel benannt ist die Veröffentlichung auf einer Webseite. Die elektronische Form steht somit neben der Schriftform und kann von dem Verantwortlichen frei gewählt werden. In Bezug auf Websites ist zudem die Verwendung von mehrschichtigen Datenschutzerklärungen möglich, um für die betroffenen Personen die bereitzustellenden Informationen möglichst verständlich aufzubereiten.[64] Außerdem sollten zusätzliche Mittel berücksichtigt werden, sofern das Gerät, welches die personenbezogenen Daten umfasst, nicht über einen Bildschirm verfügt. Hier könnten etwa die Angabe eines QR-Codes oder der Internet-Adresse in Betracht gezogen werden, unter der man die Datenschutzerklärung auffinden kann.[65] Die Art.-29-Datenschutzgruppe weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, die Information je nach Situation zusätzlich auch mündlich gewähren zu können. In Betracht kommen dürfte etwa bei mündlichen Datenerhebungen, etwa am Telefon, mündlich auf den Umstand der Datenerhebung hinzuweisen, um wegen der Details der Information auf eine Homepage, E-Mail oder auf Anforderung auch eine schriftliche Information zu verweisen.

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      Unklar ist, ob und inwieweit die betroffene Person aktiv über Änderungen bei veränderten Datenverarbeitungsprozessen informiert werden muss. Stellt der Verantwortliche bspw. eine Verarbeitungsform ein und ändert dementsprechend die Information auf seiner Webseite, stellt sich die Frage, inwiefern die betroffene Person über diese Änderung informiert werden muss. Auch eine Zweckänderung i.R.v. Art. 6 Abs. 4 kann eine nachträgliche Änderung der Informationen erforderlich machen. Konkrete Vorgaben hierzu macht Abs. 1 nicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen nach Art. 12 nicht gefordert ist.

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      Eine Einschränkung des Grundsatzes der Formfreiheit enthält indes S. 3. Danach ist die mündliche Form nur auf Verlangen des Betroffenen ausreichend und nur, wenn seine Identifizierung anderweitig erfolgt ist. Der Nachweis der Identität kann dabei auf jede beliebige Weise erfolgen[66]. Die dem Betroffenen eröffnete Möglichkeit,

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