DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Daten[15].

      20

      Indes ist der Anwendungsbereich auf solche Informationen und Mitteilungen beschränkt, die an den Betroffenen gerichtet sind[16]. Er umfasst nicht Informationen oder Mitteilungen des Verantwortlichen an Dritte. Infolgedessen sind die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 S. 1 nicht anwendbar auf die Art. 17 Abs. 2 und 19 S. 1, denn die darin enthaltenen Pflichten betreffen nur das Verhältnis des Verantwortlichen zu einem Dritten.

      21

      Überdies findet Art. 12 Abs. 1 S. 1 keine Anwendung auf Art. 15 Abs. 3 und Art. 20. Diese Regelungen normieren nämlich gerade die Pflicht, die Daten dem Betroffenen so zu übermitteln, wie der Verantwortliche selbst über sie verfügt. Bestimmungen über die Darstellungsweise passen hierzu jedoch nicht und können sogar insofern dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwiderlaufen, als dass sie den Aussagegehalt der herausgegebenen Daten verändern können[17]. Somit stellen Art. 15 Abs. 3 S. 2 und Art. 20 Abs. 1 eigenständige Anforderungen auf. Dagegen findet das Transparenzgebot weiterhin ergänzende Anwendung auf Art. 34 Abs. 2. Diese Sonderregelung bezüglich der Informationspflicht des Art. 34 Abs. 1 im Falle einer eingetretenen Datenpanne bleibt nämlich hinter den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 S. 1 zurück, weshalb dem Einschub lediglich eine klarstellende Funktion beigemessen wird[18].

      22

      S. 1 enthält eine Präzisierung des Transparenzgebots und bildet zugleich den Versuch ab, einer drohenden Informationsüberlastung entgegen zu wirken[19]. Hierzu stellt S. 1 Anforderungen dahingehend auf, in welcher Form die Informationen bereitzustellen sind. Dies ist jedoch nicht als bloß formale Vorgabe zu verstehen, sondern hat auch Auswirkungen auf die inhaltliche Gestaltung der Informationen[20].

      23

      Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 muss die Information bzw. Mitteilung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Insgesamt fällt auf, dass sich die aufgeführten Kriterien nicht hinreichend voneinander unterscheiden und daher einerseits teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen und anderseits teilweise redundant sind. Die Art.-29-Datenschutzgruppe weist ausdrücklich darauf hin, dass eine (zusätzliche) Informationsgewährung auch mündlich erfolgen kann.[21]

      24

      Präzise ist die Information, wenn sie einen hinreichenden Grad an Genauigkeit aufweist[22]. Die Information darf also wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung nicht auslassen. Eine abschließende Darstellung wird jedoch jedenfalls dann nicht zu fordern sein, wenn hierdurch die Verständlichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Vielmehr werden die darzustellenden Informationen auf ihren für die betroffene Person relevanten Kern zu reduzieren sein[23]. Insoweit steht die Anforderung der „präzisen“ Information unter einem einschränkenden Vorbehalt der Verständlichkeit sowie klarer und einfacher Sprache.

      25

      Verständlichkeit[24] erfordert hingegen, dass die Information für den jeweiligen Adressatenkreis aus sich heraus nachvollziehbar[25] und ohne großen oder zusätzlichen Aufwand erfassbar ist. Dies kann einerseits Erläuterungen erforderlich machen, setzt aber auch und insbesondere voraus, dass nicht so viele kleinteilige Informationen und Erläuterungen gegeben werden, dass das Verständnis aufgrund der Informationsfülle wieder erschwert wird („Information overload“)[26]. Vielmehr muss die Darstellung so gewählt sein, dass der Inhalt klar und nachvollziehbar wird. Es kommt für die Verständlichkeit daher nicht auf eine umfassende Information an, sondern darauf, der Information die Komplexität zu nehmen und sie so für den Adressaten leichter fassbar zu machen.

      26

      Die Merkmale der Präzision und Verständlichkeit stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zueinander[27]. Denn eine genaue und umfassende Information wird in aller Regel weniger leicht zu erfassen sein, als eine solche, der durch eine vereinfachte Darstellung die Komplexität genommen wird. Der Verantwortliche muss mithin die Genauigkeit und Vollständigkeit mit einer anschaulichen, unkomplizierten und nachvollziehbaren Darstellung in Einklang bringen, was ihm im Einzelfall einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum[28] eröffnet. So werden neben einer textlichen Wiedergabe der Informationen alle Darstellungsformen zulässig sein, die der Verständlichkeit der Information dienen bspw. durch ergänzende Erläuterungen mit Schaubildern, Piktogrammen, Grafiken oder auch Videos.[29] Denkbar ist auch, nähere Erläuterungen der Datenverarbeitung spielerisch zu vermitteln, bspw. durch spezielle Spielmodi in Online-Spielen[30]. Im Hinblick auf die im Internet häufig aufzufindenden Datenschutzerklärungen empfiehlt die Art.-29-Datenschutzgruppe schließlich ein mehrstufiges Informationsmodell, nach der die Inhalte abhängig von ihrer Wichtigkeit mit wachsendem Detaillierungsgrad und weiterführenden Vertiefungen dargestellt werden sollen.[31]

      27

      Transparenz ist ein Überbegriff für die Gesamtgestaltung und setzt voraus, dass der Inhalt an sich erkennbar ist und die wesentlichen Aussagen nicht verschleiert werden.[32] Auch bei diesem Merkmal geht es letztlich um eine Gestaltung der Information, die diese durchschaubar und damit nachvollziehbar macht und die die wesentlichen Aussagen deutlich zu Tage treten lässt. Ferner sollten sich bereitgestellte Informationen von anderen nicht-datenschutzrechtlich relevanten Informationen eindeutig abgrenzen lassen.[33]

      28

      Leicht zugänglich ist die Information, wenn der Empfänger die Mitteilung selbst sowie ihren Inhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreichen kann, ohne dass zusätzliche Hürden errichtet werden[34]. Dabei ist auch die Barrierefreiheit[35] des Zugangs zu berücksichtigen, sowohl hinsichtlich verwendeter Dateiformate als auch bei farblichen Gestaltungen[36]. Die Informationen müssen damit so ausgestaltet und platziert sein, dass die betroffene Person diese ohne großen Aufwand und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichen oder abrufen kann.[37] Die Information darf zudem nicht verdeckt platziert werden[38]. Dies umfasst, insbesondere im Internet, eine aussagekräftige Benennung der Dokumente, in denen die Informationen enthalten sind[39], bspw. der Datenschutzerklärung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten, insbesondere bei mobilen Endgeräten und embedded Systems, werden hinreichend klare und übliche Piktogramme jedoch ebenfalls ausreichend sein. Insgesamt sollte die Information dem Betroffenen in einem aktiven Kommunikationsprozess vermittelt werden, bspw. im Rahmen einer kontextabhängigen Einblendung oder geeigneter Verlinkung aller vorgeschriebenen Informationen.[40] Werden die Informationen schriftlich übermittelt, so umfasst dies in erster Linie die physische Zugänglichkeit und Lesbarkeit[41]. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck. So wird etwa allein eine vergleichsweise kleine Schrift je nach angesprochenen Verkehrskreisen nicht zwingend dazu führen, dass keine leichte Zugänglichkeit vorliegt.

      29

      

      Eine klare und einfache Sprache setzt voraus, dass der Kern der Information offen liegt und ohne Schwierigkeiten

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