DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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2 und Abs. 6 weitestgehend auf den Ratsvorschlag zurück. Die Abs. 7 und 8 basieren hingegen auf einen Parlamentsvorschlag, der jedoch verglichen mit der heutigen Regelung erhebliche Unterschiede erkennen lässt.

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      In Art. 12 werden erstmalig die Regelungen zu Form, Sprache und Verfahren bezüglich der Informations- und Mitteilungspflichten einheitlich in einer eigenen, ausdrücklichen Regelung zusammengeführt, die die formellen Anforderungen an die Informationsgewährung festlegt. Damit erweitert Art. 12 die Betroffenenrechte um zusätzliche prozedurale Schutzvorkehrungen und setzt einen Grundrechtsschutz durch Verfahren um.[5]

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      Die Norm enthält einerseits Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Anfragen und Rechten des Betroffenen und andererseits eine Konkretisierung des allgemeinen Transparenzgebots des Art. 5 Abs. 1 lit. a. Dabei regelt Art. 12 die Modalitäten der in Art. 13–22 und Art. 34 niedergelegten Betroffenenrechte und zieht diese gleichsam vor die Klammer. Entsprechend dieser Regelungstechnik stellt Art. 12 nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der Rechtewahrnehmung auf[6], während die Rechte selbst und ihre Voraussetzungen in den nachfolgenden Artikeln ausgestaltet sind.

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      Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 12 ergibt sich grundsätzlich aus Art. 2 und deckt sich mithin mit dem der DS-GVO insgesamt. In räumlicher Hinsicht ist dagegen Art. 3 maßgeblich. Auch insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit dem der Verordnung insgesamt. Art. 12 gilt sowohl für private als auch für öffentliche verantwortliche Stellen[7] sowie für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e. Sofern es mehrere gemeinsam Verantwortliche gibt, legen diese gem. Art. 26 Abs. 1 in transparenter Form fest, wer von ihnen den in der DS-GVO aufgelegten Pflichten nachkommt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht.[8]

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      Art. 12 ist hingegen nicht anwendbar auf die Belehrung vor Abgabe der Einwilligung. Zwar muss zur Wahrung des Erfordernisses der Informiertheit (vgl. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7) auch hier eine vorgelagerte transparente Belehrung der betroffenen Person ergehen, allerdings knüpft Art. 12 an einen späteren Zeitpunkt an. So entstehen die Informationspflichten des Art. 13 und 14 nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung („werden personenbezogene Daten […] erhoben, so teilt der Verantwortliche […] mit“), welche aber unter Umständen selbst eine zuvor wirksam erteilte Einwilligung voraussetzt. Auch die formalen Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 im Falle einer schriftlich erteilten Einwilligung wären überflüssig, wenn nicht ohnehin schon die Bestimmungen des Art. 12 für diesen Fall gelten würden. Im Übrigen spricht auch die systematische Stellung des Art. 12 für eine getrennte Betrachtung beider Regelungen[9].

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      Daneben findet das Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 S. 1 ergänzende Anwendung auf Art. 34 Abs. 2, nicht jedoch auf die Art. 17 Abs. 2 und 19 S. 1 sowie Art. 15 Abs. 3 S. 2 und Art. 20 Abs. 1. Hinsichtlich der Formvorgaben des Art. 12 Abs. 1 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 3 S. 4 sind außerdem die Sondervorschriften des Art. 15 Abs. 3 S. 3, Art. 21 Abs. 4 Hs. 2 und Art. 34 Abs. 3 lit. c zu beachten[10].

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      Abs. 1 enthält ein Transparenzgebot, das im Rahmen der Informationserteilung sowie bei Mitteilungen an den jeweiligen Betroffenen zu beachten ist. Das Transparenzgebot ist gerade vor dem Hintergrund des Einsatzes algorithmischer Systeme von besonderer Bedeutung.[11] Hierbei ist vor allem der besondere Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 lit. f zu beachten.[12] Durch die wachsende Komplexität verschiedener Datenverarbeitungsvorgänge wie etwa im Bereich des Profiling und der künstlichen Intelligenz wird es für den Betroffenen zunehmend schwieriger, die tatsächlichen Hintergründe der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verstehen. Vor diesem Hintergrund dient die dem Verantwortlichen obliegende Verpflichtung zur Transparenz in erster Line dem Erhalt der Souveränität und Selbstbestimmung der betroffenen Person, in dem ihr durch Stärkung der Betroffenenrechte eine informierte und selbstbestimmte Auswahlentscheidung ermöglicht wird und ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht werden soll.[13] So soll vor allem dem in Art. 8 GRCh normierten Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausreichend Rechnung getragen werden. Hierzu regelt S. 1 allgemein die Art und Weise der in der DS-GVO an anderer Stelle vorgegebenen Informationspflichten. Diese ist nicht erfolgsbezogen, sondern es handelt sich um eine Pflicht zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung einer transparenten Übermittlung[14].

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      Das Transparenzgebot gilt sowohl für die allgemeinen Informationen gem. Art. 13 und 14 bei Datenerhebungen bei dem Betroffenen oder bei Dritten als auch für betroffenenspezifische Mitteilungen gem. Art. 15–22 und Art. 34, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen. Das Transparenzgebot gilt somit grundsätzlich für jegliche

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