DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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dem Server gespeicherten Daten und nicht nur die über das Nutzerkonto abrufbaren Daten von Facebook herausverlangen. Daran zeigt sich, dass die vom Gericht bemühte Analogie zur Vererbbarkeit von Briefen oder Tagebüchern im Hinblick auf die Vererbbarkeit von Nutzerkonten und der Zulässigkeit der Datenverarbeitung letztlich nicht zielführend ist.[78] Denn der Erblasser kann Briefe oder Tagebuchaufzeichnungen vernichten und so Einfluss darauf nehmen, welche Inhalte den Erben letztlich zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei digitalen Inhalten aber nicht zwangsläufig. Dies zeigt, dass die aus der erbrechtlichen Wertung folgende Annahme eines unbeschränkten Zugriffs auf die Kommunikationsinhalte nicht uneingeschränkt auf das Datenschutzrecht übertragen werden kann. Es bedarf zumindest stets einer Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall.

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3. Sachlicher Schutzumfang

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