DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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die ihren Abschlussbericht im Oktober 2019 vorlegte.[96]

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      Die Information muss sich nach Art. 4 Nr. 1 auf eine „identifizierte oder identifizierbare“ Person beziehen. Für die rechtliche Beurteilung ist es im Rahmen von Art. 4 Nr. 1 ohne Belang unter welchen Begriff sich ein Tatbestand subsumieren lässt. Während die DS-GVO den Begriff der identifizierbaren Person ausführt, wird der Begriff der identifizierten Person nicht näher erläutert.

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