Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. Michael Griga
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Buchhaltungssoftware: Anlagevermögen
Getränkeautomat: Anlagevermögen
PC: Anlagevermögen
Aufgabe 6.2
Bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen besitzen Sie ein Wahlrecht nach HGB. Sie können aktivieren, müssen es aber nicht.
Aufgabe 6.3
Die Differenz von 700.000 Euro muss Ihr Unternehmen in der Bilanz als Geschäftswert (oft auch Firmenwert genannt) ausweisen. Hierbei handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, der allerdings in der Bilanz gesondert erscheint.
Aufgabe 6.4
Beide Maschinen müssen dem Vollständigkeitsgebot des § 246 HGB folgend aktiviert werden. Die gekaufte Maschine wird dabei mit den Anschaffungskosten und die selbst erstellte Maschine mit den Herstellungskosten angesetzt.
Aufgabe 6.5
Die Anschaffungskosten des Zusatzmoduls sind nachträgliche Anschaffungskosten, die dem Restwert der bereits in Abschreibung befindlichen Maschine zugeschlagen werden müssen. Die Leistung der Maschine konnte mit dem Zusatzmodul ja verbessert werden.
Aufgabe 6.6
Nein, die Reparaturkosten sind nicht aktivierungsfähig. Es handelt sich um eine reine Instandhaltungsmaßnahme.
Aufgabe 6.7
Die Kosten für die ausgetauschte Blechverkleidung sind nicht aktivierungsfähig, da es sich nur um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Die Leistungsfähigkeit der Maschine wurde hierdurch nicht verbessert oder erweitert.
Aufgabe 6.8
Hier handelt es sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten. Die Kosten für die Farbe gehören in die Welt der Wartung.
Aufgabe 6.9
Da Sie das Geld dort nur kurzfristig parken, gehören die Aktien ins Umlaufvermögen.
Aufgabe 6.10
Wenn Ihre Beteiligung an der kalifornischen Unternehmung dauerhaft ist, gehört die Ausleihung ins Anlagevermögen.
Aufgabe 6.11
Die fehlenden 80 Prozent sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und gehören zu den Forderungen.
Aufgabe 6.12
Bei der Kapitalrücklage stammt das Kapital aus verkauften Unternehmensanteilen, wie zum Beispiel Aktien. Das, was beim Aktienverkauf über den Nennwert hinausgeht, kommt in die Kapitalrücklage. Bei der Gewinnrücklage stammt das Kapital dagegen aus den vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinn.
Aufgabe 6.13
Ja, Sie dürfen hierfür Verbindlichkeitsrückstellungen bilden.
Aufgabe 6.14
Sie haben einen Kredit bei Ihrer Hausbank aufgenommen: Verbindlichkeit.
Ihr Firmenfahrzeug haben Sie geleast: keine Verbindlichkeit.
Ihr Unternehmen hat Aktien herausgegeben: keine Verbindlichkeit.
Ihr Unternehmen hat Unternehmensanleihen herausgegeben: Verbindlichkeit.
Aufgabe 6.15
Es gehören lediglich drei Monate ins aktuelle Jahr, also dreimal 250.000 Euro. Für die restlichen neun Monate des Folgejahrs, also für neunmal 750.000 Euro, das macht nach Adam Riese 2,25 Millionen Euro, muss ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Kapitel 7
Die E-Bilanz
IN DIESEM KAPITEL
Wer von der E-Bilanz betroffen ist
Was eine Taxonomie ist
Internationaler Datenaustausch mit XBRL
In Deutschland müssen alle bilanzierenden Unternehmen ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Der digitale Jahresabschluss umfasst wie sein analoges Pendant die Bilanz und die GuV und nennt sich schlicht E-Bilanz.
Für wen ist die E-Bilanz Pflicht?
Auch das Finanzamt setzt immer mehr auf Digitalisierung und das papierlose Büro: Alle bilanzierenden Unternehmer und Unternehmen in Deutschland müssen eine E-Bilanz erstellen. Die Bilanz und GuV kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Papierform an das Finanzamt geschickt werden. Sofern Sie gerade einer Zeitmaschine entstiegen sind, die Sie mitsamt Ihrem Unternehmen und dessen Jahresabschluss aus dem 19. Jahrhundert in unsere Zeit befördert hat, wird das zuständige Finanzamt vielleicht beide Augen zudrücken und Ihren in Leder gebundenen, handschriftlich verfassten Jahresabschluss gerade so noch akzeptieren. Natürlich nur, wenn die verwendete Tinte nicht mit einem Tintenlöscher manipulierbar ist. Wie Sie auch ohne Zeitmaschine der Pflicht zur Erstellung der E-Bilanz noch entgehen können, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Alle Unternehmer und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG mittels Betriebsvermögensvergleich oder per doppelter Buchführung unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG (Handelsschiffe) ermitteln, müssen den Jahresabschluss elektronisch übermitteln. Der § 5b EStG »Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen« regelt das.
Diese Regel gilt somit für alle Unternehmer – inklusive Land- und Forstwirte, sofern sie ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben –, Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften. Davon betroffen sind auch alle Nichtkaufleute, wenn der Jahresgewinn aus ihrem Gewerbebetrieb die schwindelerregende Summe von 60.000 Euro übersteigt oder ein Umsatz von mindestens 600.000 Euro pro Jahr erzielt wird. Ebenfalls mit von der Partie sind alle Personengesellschafter, Einzelunternehmer und Land- und Forstwirte, sofern sie sich freiwillig ins Handelsregister haben eintragen lassen.
Die Ausnahme
Nicht alle Unternehmen müssen eine E-Bilanz erstellen. Als Unternehmer haben Sie