Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. Michael Griga
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Dokumentations- und Rechenschaftsfunktion
Neben der Informationsfunktion erfüllt die Bilanz auch eine Dokumentations- und Rechenschaftsfunktion.
Dokumentationsfunktion: In der Buchführung wurden unterjährig alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst. Nur so kann am Jahresende auch ein Jahresabschluss und damit eine Bilanz erstellt werden. In der Buchführung sind so zugleich alle Geschäftsfälle sauber dokumentiert. Bei kriminellen Handlungen zum Beispiel können diese Aufzeichnungen als Beweise herangezogen werden.
Rechenschaftsfunktion: Die Anteilseigner sollen anhand des Jahresabschlusses sehen können, wie gut oder schlecht das Management gearbeitet hat. Da es in der Bilanz einige Bewertungswahlrechte gibt, kann das Management natürlich immer versuchen, sich ins rechte Licht zu rücken. Würde man deswegen aber alle Bewertungswahlrechte abschaffen, könnte dies den Unternehmen wiederum den benötigten Handlungsspielraum zu sehr einengen. Diese Funktion wird deshalb immer wieder heiß diskutiert.
Her mit dem Geld: Zahlungsbemessungsfunktion
Das Ergebnis der Bilanz beeinflusst den Gewinn, der an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. Ein hohes Ergebnis steigert natürlich die Begehrlichkeiten der Anteilseigner. Ein schlechteres Ergebnis rechtfertigt dagegen manchmal auch eine niedrigere Dividende. Bei der Zahlungsbemessungsfunktion liegt so mancher Hund begraben. Natürlich wollen die Anteilseigner immer möglichst viel Gewinn ausgeschüttet bekommen. Auf der anderen Seite benötigt die Firma aber auch den einbehaltenen Gewinn für nötige Investitionen. Zum Beispiel zur Entwicklung neuer Produkte. Sonst kann das Unternehmen irgendwann gar keinen Gewinn mehr verteilen.
Die rechtlichen Grundlagen der Bilanz
Bei so viel möglichen Bilanzadressaten und Bilanzfunktionen wundert es nicht, dass der Gesetzgeber auf diesem Feld fast schon hyperaktiv war. Die rechtlichen Grundlagen der Handelsbilanz finden Sie in Deutschland gleich in mehreren Gesetzen:
Das Handelsgesetzbuch (kurz HGB): In den §§ 238 bis 263 finden Sie die Rechnungslegungsvorschriften, die für alle Kaufleute gelten. In den §§ 264 bis 289 finden Sie zusätzlich die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften. § 266 enthält zum Beispiel die Gliederung der Bilanz und § 275 die Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Das Aktiengesetz (kurz AktG): Im Aktiengesetz werden ein paar Besonderheiten für Aktiengesellschaften geregelt, zum Beispiel der Ausweis des Grundkapitals oder der Kapitalrücklage.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz GmbHG): Im GmbHG werden über die Regelungen des HGB hinaus noch ein paar spezifische Regelungen zu den Bilanzierungsgrundsätzen und dem Jahresabschluss on top gepackt. Zum Beispiel, dass das Stammkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen werden soll.
Das Genossenschaftsgesetz (kurz GenG): Liebe Genossinnen und Genossen, in § 33 GenG finden Sie die spezifischen Regelungen zum Jahresabschluss. Ein Beispiel: Ist der Verlust größer als 50 Prozent der Guthaben und Rücklagen, muss der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einberufen. Eine überaus sinnvolle Regelung.
Das Publizitätsgesetz (kurz PublG): Das Publizitätsgesetz regelt die Veröffentlichung der Rechnungslegung. So ist zum Beispiel nach § 1 jedes Unternehmen zur Veröffentlichung seines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn es zwei der drei Größenkriterien erfüllt: Bilanzsumme übersteigt 65 Millionen Euro, Jahresumsatz ist größer als 130 Millionen Euro, es werden mehr als 5.000 Mitarbeiter beschäftigt. Anders als in den §§ 264 ff. HGB betrifft dies nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern alle Unternehmensformen. Die Rechtsform ist für die Veröffentlichung der Rechnungslegung durch das PublG damit egal geworden.
Neben diesen nationalen rechtlichen Grundlagen gibt es auch noch internationale Rechnungslegungsvorschriften wie das IFRS. Im Unterschied zu den nationalen Bestimmungen sind die internationalen Vorschriften jedoch keine Gesetze und damit rechtlich nicht bindend. Eigentlich.
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich begonnen, diese internationalen Rechnungslegungsvorschriften mit den nationalen Gesetzen zu verlinken. Damit wird natürlich noch einmal eine viel höhere Verbindlichkeit geschaffen. Im deutschen HGB finden Sie in § 315e einen Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Damit ist das IFRS für bestimmte Unternehmen rechtlich bindend.
Rechtliche Grundlagen in Österreich und in der Schweiz
In Österreich bildet das Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB, die wesentliche Rechtsgrundlage. Daneben gibt es auch in Österreich noch ergänzende Gesetze wie das GenG oder das GmbHG. Im UGB finden Sie die Vorschriften zur Rechnungslegung in den §§ 189 ff. Die Bilanzgliederung finden Sie in § 224 und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung in § 231 UGB.
In der Schweiz bildet das Obligationenrecht, kurz OR, die Rechtsgrundlage. Das allgemeine Buchführungs- und Bilanzrecht finden Sie in OR 959 ff. Die Regelungen für größere Unternehmen finden Sie in OR 961 ff.
Der Aufbau der Bilanz
Wie eine doppelseitige Waage hat auch eine Bilanz zwei Seiten: eine aktive und eine passive. Ganz grob ausgedrückt, zeigen die beiden Seiten Folgendes:
Die Aktivseite einer Bilanz enthält die Vermögensgegenstände des Unternehmens, das heißt all diejenigen Sachen, die Ihrem Unternehmen gehören.
Die Passivseite zeigt auf, wie das alles finanziert wurde.
Geschickterweise stellt man beide Seiten gegenüber. Rechts und links müssen logischerweise in Summe dieselben Beträge stehen. Sonst käme die Waage ja aus dem Gleichgewicht.
Die Aktivseite
Die Vermögenswerte werden auf der Aktivseite so unterteilt:
Anlagevermögen – oder: Was dient dem Unternehmen dauerhaft?
Umlaufvermögen – oder: Was dient dem Unternehmen nur vorübergehend?
aktive Rechnungsabgrenzungsposten – oder: Periodengerechtigkeit
Zum Anlagevermögen zählt alles, was dem Unternehmen dauerhaft dient. Das wären etwa Grundstücke, Gebäude, Maschinen, der Schreibtisch, an dem Sie sitzen, sowie Ihr Rechner.
Umlaufvermögen ist das, was Ihrem Unternehmen nur kurze Zeit dient, indem es verbraucht oder schnell verkauft wird. Dies können etwa Vorräte, Forderungen, Aktienpakete oder die Portokasse sein.
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen setzt sich so zusammen:
immaterielle Vermögensgegenstände
Sachanlagen
Finanzanlagen