Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. Michael Griga
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Basisarbeit: Betriebsvermögen ermitteln
Egal nach welchem Paragrafen der Gewinn per Bestandsvergleich ermittelt wird: Im Mittelpunkt dieser Gewinnermittlungsart steht das Vermögen des Betriebs, oder wie der Schwabe sagen würde: des Geschäfts. Der Grund ist einfach: Zuallererst muss klar sein, was alles zum Betriebsvermögen zählt und wie es zu bewerten ist. Zum Betriebsvermögen gehört das Eigentum des Geschäftsinhabers, sofern es für das Geschäft genutzt wird. Sollten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen, zählen diese natürlich auch dazu.
Höchste Zeit für ein Beispiel. Herr Dr. Klöber vertreibt Badewannen. Zu seinem Betriebsvermögen zählt nicht so viel. Er erstellt trotzdem eine Bilanz. Diese sehen Sie in Tabelle 5.1.
Vorrat an Badewannen: | 10.000 |
Bankguthaben: | 500 |
Bargeld: | 100 |
Bankdarlehen: | –10.000 |
Betriebsvermögen am 31.12. Vorjahr: | 600 |
Tabelle 5.1: Betriebsvermögen zum 31.12. des Vorjahres (Werte in Euro)
Nach Abzug des Bankdarlehens kann er auf stolze 600 Euro Betriebsvermögen verweisen.
Betriebsvermögen vergleichen
Nachdem Herr Dr. Klöber sein Betriebsvermögen zum 31.12. des Vorjahres ermittelt hat, steht einer Gewinnermittlung per Bestandsvergleich nichts mehr im Wege. Im März hat er aus seinem Privatvermögen dem Betrieb 500 Euro zugeschossen. Ansonsten hat er jeden Monat 800 Euro entnommen, insgesamt 9.600 Euro. Von irgendetwas muss Herr Dr. Klöber ja schließlich leben.
Am Jahresende erstellt Dr. Klöber wieder eine kleine Bilanz. Wie die aussieht, zeigt Tabelle 5.2.
Vorrat an Badewannen: | 7.000 |
Bankguthaben: | 1.300 |
Bargeld: | 200 |
Bankdarlehen: | –8.000 |
Betriebsvermögen am 31.12. Folgejahr: | 500 |
Tabelle 5.2: Betriebsvermögen zum 31.12. im Folgejahr (Werte in Euro)
Danach vergleicht er in Tabelle 5.3 das neu ermittelte Betriebsvermögen mit dem Vorjahresstand.
Betriebsvermögen am 31.12. Vorjahr: | 600 |
Betriebsvermögen am 31.12. aktuelles Jahr: | 500 |
Veränderung Betriebsvermögen: | –100 |
Tabelle 5.3: Veränderungen Betriebsvermögen (Werte in Euro)
Anschließend muss er noch die im letzten Jahr vorgenommenen Einlagen und Entnahmen berücksichtigen. In Tabelle 5.4 erfährt er, ob er Gewinn oder Verlust gemacht hat.
Veränderung Betriebsvermögen: | –100 |
+ Privatentnahmen: | 9.600 |
– getätigte Einlagen: | –500 |
Gewinn: | 9.000 |
Tabelle 5.4: Gewinnermittlung (Werte in Euro)
So weit das einfache Beispiel von Herrn Dr. Klöber.
Deutsches EStG: § 5
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
»Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.«
Nach § 5 EStG müssen alle Kaufleute und andere Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen.
Für die zur Buchführung Verdammten wird es hier also ein wenig ernster. Schlagworte wie »handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung« und die Beachtung steuerrechtlicher Wahlrechte lassen durchaus den Schluss zu, dass hier Schluss mit lustig ist. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten Sie sich dieses Buch hier unters Kopfkissen legen oder einen guten Steuerberater suchen.
Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
Wenden wir uns nun jenem glücklichen Teil der Menschheit zu, die vom Handels- und Steuerrecht nicht zur Buchführung gezwungen wird und deshalb die Möglichkeit besitzt, seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln zu können.
In Deutschland sind nach § 238 HGB nur Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. In Österreich sind nach § 190 UGB alle Unternehmer zur Buchführung verpflichtet. Das Schweizer Obligationenrecht fordert dies im Artikel 957 OR für alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit mehr als 500.000 Franken Umsatz und ausnahmslos für alle juristischen Personen, sprich Kapitalgesellschaften.
Im Wesentlichen bleiben nach dieser Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen zur Buchführungspflicht noch Kleingewerbetreibende und freie Berufe sowie Land- und Forstwirte übrig, die von der Buchführungspflicht befreit sind. Natürlich können alle Kleingewerbetreibenden und Freiberufler jederzeit freiwillig zur doppelten Buchführung wechseln, sofern dies für sie vorteilhafter ist!
Alle Angaben in diesem