Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden können, aber nicht verhängt wurde); ebenso: G. (U), 7.6.2012, Nr. 65210/09; S. (U), 28.6.2012, Nr. 3300/10 – Dörr (E), 22.1.2013, Nr. 2894/08 (keine Verletzung von Art. 5 EMRK; Freiheitsentziehung auf Grundlage älterer Gutachten nicht willkürlich) – S. (U), 28.6.2012, Nr. 3300/10, JR 2013, 78 (lange Zeit zwischen Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung lässt den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK geforderten Kausalzusammenhang zwischen Strafurteil/Schuldfeststellung und Freiheitsentzug nicht automatisch entfallen) – Tomeo (E), 19.3.2013, Nr. 27081/09 (Konventionswidrigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, die aufgrund eines neuen, insoweit rückwirkenden Gesetzes möglich wurde, wegen Einigungsangebot von der Liste gestrichen) – H.W. (U), 19.9.2013, Nr. 17167/11 (Nichteinhaltung der Prüffristen für Erforderlichkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung/Nichteinholung neuer Erkenntnisse über Gefährlichkeit als Verstöße gegen Art. 5 EMRK) – Glien (U), 28.11.2013, Nr. 7345/12 (Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren hinaus) – Müller (E), 10.2.2015, Nr. 264/13 (vorbehaltene Sicherungsverwahrung; gerechtfertigt nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK) – Bergmann (U), 7.1.2016, Nr. 23279/14, EuGRZ 2016, 352 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren hinaus infolge der Änderung von Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung; Sicherungsverwahrung kann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK gerechtfertigt sein, auch wenn kein Zustand i.S.d. §§ 20, 21 StGB, sondern nur eine Störung i.S.d. § 1 ThUG vorliegt; diese Sicherungsverwahrung stellt dann keine Strafe i.S.d. Art. 7 EMRK dar) – Petschulies (U), 2.6.2016, Nr. 6281/13 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung bei Unterbringung in einer betreuten Einrichtung, die an ein psychiatrisches Krankenhaus angeschlossen ist) – W.P. (U), 6.10.2016, Nr. 55594/13 (Störung i.S.d. § 1 ThUG in einem Altfall der Sicherungsverwahrung führt zur Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK) – Ilnseher (U), 2.2.2017, Nr. 10211/12 u. 27505/14 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsenden; Verurteilung nach Jugendstrafrecht wegen Mordes; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK); von der GK zur Entscheidung angenommen, 29.5.2017

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteA. Einführung › IX. Spruchkörper des Gerichtshofs

IX. Spruchkörper des Gerichtshofs

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      Der Gerichtshof besteht derzeit – der Anzahl der Vertragsparteien entsprechend – aus 47 Richterinnen und Richtern, die sich auf insgesamt fünf Sektionen (Sections) verteilen. Die Sektionen werden auf Vorschlag des Präsidenten (Art. 25 lit. b EMRK) für die Dauer von drei Jahren durch das Plenum gebildet (Rule 25 Abs. 1).

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      Innerhalb der Sektionen werden Einzelrichter (Single Judge) ernannt, Ausschüsse (Committee) mit drei Richtern und Kammern (Chamber) mit sieben Richtern gebildet. Sämtliche Spruchkörper des Gerichtshofs tagen ständig (Rule 21 Abs. 1 Satz 1). Lediglich im August findet ferienbedingt eine Sitzungspause statt.

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      Deutsche Richterin am EGMR ist seit dem 1.1.2011 Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, frühere Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln. Sie löste die frühere Verfassungsrichterin Dr. h.c. Renate Jaeger (2004-2010) ab. Deren Vorgänger waren Prof. Dr. Georg Ress (1998-2004), Prof. Dr. Rudolf Bernhardt (1981-1998) und Prof. Dr. Herrmann Mosler (1959-1980).

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      Die allgemeinen Qualifikationsanforderungen und das Wahlverfahren für die Richter ergeben sich aus Art. 21 ff. EMRK. Die Richter werden für jeden Staat aus einer von diesem Staat vorgelegten Vorschlagsliste von drei Kandidaten mit der Mehrheit der Stimmen von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates für neun Jahre gewählt (Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Die Wiederwahl ist nicht (mehr) zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EMRK).

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      Der Einzelrichter (Single Judge) kann eine Beschwerde (endgültig) für unzulässig erklären oder im Register streichen, „wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“ (Art. 27 Abs. 1 EMRK). Der für einen Vertragsstaat gewählte Richter (sog. „nationaler Richter“) darf dabei nicht als Einzelrichter über Beschwerden entscheiden, die diesen Staat betreffen (Art. 26 Abs. 3 EMRK).

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      Die aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse (Committee) (Art. 26 Abs. 1 EMRK) werden aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion – mit Ausnahme ihres Präsidenten – im Rotationsverfahren für zwölf Monate gebildet (Rule 27 Abs. 2). Ein Ausschuss darf neben einer (endgültigen) Entscheidung über die Zulässigkeit

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