Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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einer „gefestigten Rechtsprechung“ (well-established case-law) des Gerichtshofs (Art. 28 EMRK). Zur weiteren Prüfung übermittelt der Ausschuss die Beschwerde einer Kammer, falls eine Entscheidung nach Art. 28 EMRK nicht getroffen werden kann (Rule 53 Abs. 6)

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      Im Übrigen hat die mit sieben Richtern besetzte Kammer (Chamber) über die Begründetheit von Beschwerden zu entscheiden. Ihr gehört neben dem Sektionspräsidenten von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte „nationale Richter“ an (Art. 28 Abs. 2 EMRK). Ist der für eine Vertragspartei gewählte Richter – wegen Ausschluss, Befangenheit (vgl. Rule 28), Rücktritt, Tod oder aus einem anderen Grund – nicht in der Lage, an der Verhandlung über eine Beschwerde teilzunehmen, so kann der betreffende Vertragsstaat an seiner Stelle einen anderen Richter des Gerichtshofs oder eine andere Person benennen, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen der Kammer teilnimmt (sog. ad hoc-Richter; Art. 26 Abs. 4 EMRK/Rule 29 Abs. 1 lit. b).

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      Es gibt weder Kammern für spezielle Fragestellungen noch eine regionale Verteilung der Beschwerden auf einzelne Spruchkörper.

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      Die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer (Grand Chamber, Art. 26 Abs. 4, 5 EMRK; Rule 24) entscheidet als übergeordneter Spruchkörper erstinstanzlich und abschließend über Individualbeschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache an sie abgibt, weil diese ihrer Ansicht nach eine schwerwiegende Auslegungsfrage der Konvention aufwirft oder die zu treffende Entscheidung zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann (Art. 30 EMRK). Künftig kann die Abgabe an die Große Kammer nicht mehr durch Widerspruch einer Partei verhindert werden, Art. 3 des 15. P-EMRK (CETS 213).

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      Als Kontrollinstanz entscheidet die Große Kammer, wenn eine der Parteien die Verweisung der Rechtssache an sie beantragt (Art. 43 EMRK; siehe Rn. 335). Auch für die Erstellung der advisory opinions im Rahmen des durch das 16. Protokoll zur EMRK (CETS 214) neu geschaffenen Vorabentscheidungsverfahrens wird die Große Kammer zuständig sein.

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      Das Plenum des Gerichtshofs (Plenary Court) nimmt rein organisatorische und administrative Aufgaben wahr und erlässt die für die Einlegung und Behandlung der Individualbeschwerde maßgeblichen Rules of Court (Art. 25 lit. d EMRK).

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      Ein Kammermitglied kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen (Rule 28 Abs. 2), wenn es

an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat,
an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat – sei es als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder als Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft,
als ad hoc-Richter (Rule 29) oder über seine Amtszeit hinaus über die Beschwerde entscheiden soll und seine sonstige politische, administrative oder berufliche Tätigkeit mit den Grundsätzen einer richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zu vereinbaren ist,
sich zu der Sache öffentlich, über die Medien etc. in einer Art und Weise geäußert hat, die seine Unparteilichkeit objektiv in Zweifel zieht,
oder sonst ein berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit besteht.

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      Einen speziellen Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Befangenheits- oder Ausschlussgrundes in der Person eines Richters sehen weder die EMRK noch die Rules of Court vor. Der Bf. bzw. der Verteidiger sollte bei berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters ein schriftliches Ablehnungsgesuch an den Präsidenten der Kammer bzw. der Sektion richten und dieses entsprechend begründen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Der Text der EMRK nebst Ratifikationsstand und die Verfahrensordnung des EGMR sind über die Homepage des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) erhältlich.

       [2]

      Die Konvention ist von 47 Mitgliedstaaten des Europarates

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