Internationales Strafrecht. Robert Esser

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Internationales Strafrecht - Robert Esser страница 30

Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

[66]

      Schmaltz DRiZ 2010, 120.

       [67]

      IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 5.

       [68]

      Im Falle einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde kann dies auch ein nichtrichterlicher Berichterstatter sein, siehe dazu Rn. 305.

       [69]

      Wittinger NJW 2001, 1238, 1240; Schmaltz DRiZ 2010, 120 f.; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 1, 5.

       [70]

      IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 6.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

      66

      67

      68

      69

      70

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › I. Zuständigkeit des EGMR

      71

      Art. 35 Abs. 3 EMRK umschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.

      72

      73

      Prüfungsmaßstab vor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden (Rn. 21).

      74

      

      75

      76

      77

      Tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens vor dem EGMR ist unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie hoheitliches staatliches Handeln eines Vertragsstaats. Darunter fallen alle Handlungen staatlicher Behörden und Institutionen sowie Zustände, die durch staatliche Organe aller drei Gewalten verursacht worden sind oder dem betreffenden Vertragsstaat wenigstens zugerechnet werden können. Sowohl ein aktives Handeln als auch ein Unterlassen

Скачать книгу