Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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des persönlichen Schutzgehaltes der EMRK ergeben sich allerdings mittelbar aus den einzelnen durch die Konvention garantierten Freiheitsrechten – soweit diese nur einen begrenzten Personenkreis schützen – sowie aus den Grundsätzen zur Beschwerdebefugnis (Rn. 116 ff). Ob auch der Nasciturus parteifähig ist, hängt davon ab, ob man ihn als Träger des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) ansieht.[52] Die Parteifähigkeit endet mit dem Tod des Bf., wobei die Beschwerde aber von den Erben oder nahen Verwandten fortgesetzt werden kann, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse besteht oder die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (s. noch Rn. 142 ff).[53]

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers

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      Als Bf. im Beschwerdeformular (s.u.) sollte grundsätzlich immer die unmittelbar betroffene Person genannt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Vertreter einer „nicht-prozessfähigen“ Person selbst als Bf. auftreten (Problem der unmittelbaren Betroffenheit (Rn. 125).

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)

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      Im späteren Verfahren – d.h. nach der Zustellung der Beschwerde an den Vertragsstaat (Rule 54 Abs. 2 lit. b) bzw. in der mündlichen Verhandlung – ist die Vertretung des Bf. regelmäßig obligatorisch (Rule 36 Abs. 2 u. 3; vgl. Rn. 390.

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      Hinweis

      Im Falle einer wirksamen Vertretung führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Bevollmächtigten des Bf. (Rule 37 Abs. 1).

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      Vertreter von juristischen Personen oder Personengruppen müssen dem Gerichtshof ebenfalls einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.

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