Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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EMRK und der einschlägigen Judikatur des EGMR auseinander, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[124] Dem Bf. bleibt ansonsten lediglich die Möglichkeit, sich (nach Abweisung der Verfassungsbeschwerde) an den EGMR zu wenden und in seiner Beschwerdeschrift gerade diesen Missstand zu rügen.[125]

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      Eine Strafanzeige (ggf. mit anschließendem Klageerzwingungsverfahren) kann ebenfalls ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein sowohl strafbares als auch konventionswidriges Verhalten sein, wenn der Ausgang des Strafverfahrens dem behaupteten Konventionsverstoß abhelfen kann.

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      Eine Klage vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichten ist (nur dann) erforderlich, wenn mit ihrer Hilfe der geltend gemachte Konventionsverstoß beseitigt werden kann, z.B. weil die Überprüfung einer speziellen strafprozessualen Fragestellung diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen ist (z.B. Kontrolle von Sperrerklärungen analog § 96 StPO).

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      Nach der gesetzlichen Regelung der Verfahrensabsprache (v.a.) in § 257c StPO ist zu erwarten, dass der EGMR auch ein Hinwirken auf eine solche Absprache als möglichen Rechtsbehelf interpretiert, wenn sich aufgrund einer solchen Absprache der behauptete Verfahrensmangel beheben lässt.

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