Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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Verzögerung im Strafverfahren kompensiert werden kann, ist der Bf. gehalten, auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensverzögerung hinzuweisen und auf eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) hinzuwirken – vor und nach Anklageerhebung.[147] Andererseits kann die Zustimmung des Bf. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO dazu führen, dass er auf effektive Rechtsbehelfe (Antrag auf Reduktion der Strafe im Urteil; Rechtsmittel) i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK verzichtet, seine spätere Beschwerde zum EGMR also unzulässig wird.[148]

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      Das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular sieht unter Nr. 63 die Angabe von Rechtsbehelfen vor, die der Beschwerde hätten abhelfen können, vom Bf. aber als nicht effektiv angesehen wurden. Solche „präventiven“ Angaben sollten nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwendung eines nicht erschöpften nationalen Rechtsschutzes erheben wird („keine schlafenden Hunde wecken“).

      Andererseits kann das „Verschweigen“ der Nichterschöpfung eines (offensichtlich) effektiven Rechtsbehelfs vom Gerichtshof auch als Missbrauch des Beschwerderechts interpretiert werden (Unzulässigkeit der Beschwerde – Art. 35 Abs. 3 EMRK).

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      Hinweis

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