Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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%).

       [46]

      Stand: 31.12.2016, vgl. Analysis of statistics 2016, S. 12 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf).

       [47]

      EuGRZ 2014, 121.

       [48]

      Vgl. ECHR Annual Report 2015, S. 5.

       [49]

      Davon waren 676 (2015: 789) gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

       [50]

      Damit stieg die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden, anders als noch 2014 und 2015, an.

       [51]

      Bemerkenswert war die Zahl der erledigten Verfahren im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr: Im Jahr 2012 konnten 87.879 Beschwerden erledigt werden, was einen Anstieg von 68 % gegenüber dem Jahr 2011 bedeutete.

       [52]

      Vgl. „Analysis of statistics 2016“, S. 5 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf)

       [53]

      Vgl. „The ECHR in facts & figures 2015“, S. 6 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Facts_Figures_2015_ENG.pdf).

       [54]

      Vertiefend dazu: LR/Esser EMRK Teil II, 269 ff.

       [55]

      46 Staaten hatten das Protokoll bis zum 15.9.2007 ratifiziert; allein die Ratifikation durch Russland stand lange Zeit aus. Erst am 15.1.2010 gab Russland seine jahrelange Blockade auf, da es nach langen Verhandlungen mit dem Europarat seine Interessen bei der Reform des Straßburger Gerichtshofs gewahrt sah. Demnach ist bei Verfahren gegen Russland auch ein eigener Vertreter des Landes unter den Richtern, was aber ohnehin schon vor der Reform durch das 14. P-EMRK mit dem nationalen Richter gewährleistet war und für den Einzelrichter auch für Russland ausgeschlossen bleibt. Zudem ist immer ein Vertreter Russlands an der Begutachtung der Umsetzung von Urteilen des EGMR gegen Russland beteiligt.

       [56]

      Zum 16. Protokoll: Hoffmann/Kollmar NVwZ 2014, 1269; Zimmermann EuGRZ 2015, 153 ff.; Hummer FS Dauses, 2014, S. 167 ff.

       [57]

      Vgl. zu diesem Problemkreis: LR/Esser EMRK, Art. 6, 518 ff.; Wita Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Aburteilung der Anschlusstat; BVerfG NJW 2005, 817 = NStZ 2005, 204; ThürVerfGH NStZ-RR 2004, 44; OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; LG Duisburg NStZ-RR 2005, 9; OLG Köln NStZ 2004, 685; OLG Hamm NStZ 2004, 685; OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; OLG Jena StV 2003, 574; OLG Celle StV 2003, 575; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 139 (Widerruf einer Gnadenentscheidung); AG Lüdinghausen NJW 2005, 84 (Verlängerung der Bewährungszeit); zur Bedeutung des EGMR-Urteils im Fall Böhmer für die deutsche Rechtspraxis: Neubacher GA 2004, 402; Pauly StV 2003, 85; Peglau NStZ 2004, 248; ders. ZRP 2003, 242; Krumm NJW 2005, 1832; vgl. aber auch: LG Bückeburg NStZ 2005, 168, 170.

       [58]

      Zur Thematik eingehend, mit Schwerpunkt auf dem Völkerstrafrecht: Rochner Strafvollstreckung und Strafvollzug im internationalen Strafrecht – Zu den rechtsstaatlichen Problemen der Vollstreckung der Strafen der internationalen Strafgerichte (2014).

       [59]

      Pöschl Recht des Angeklagten auf Vertretung (2015). Siehe auch: Esser Strafverteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung der Berufungsinstanz – Die menschenrechtliche Perspektive, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung – Texte und Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages Dresden 2014, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 2015, S. 61.

       [60]

      Vgl. aber auch: EGMR Scholer v. Deutschland, Urt. v. 18.12.2014, Nr. 14212/10 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 [Tatprovokation] und Abs. 3 lit. d EMRK), EuGRZ 2015, 454 = NLMR 2014, 509.

       [61]

      Vgl. aus unionsrechtlicher Sicht (Diskriminierungsverbot, Art. 16 Abs. 2 GG) allgemein hierzu: Esser/Rübenstahl/Börger Der Schutz von Unionsbürgern in Deutschland vor einer Auslieferung an einen Nicht-EU-Staat – zugleich Anmerkung zu BVerfG Beschl. v. 17.2.2014 – 2 BvQ 4/14, NZWiSt 2014, 401. Einschränkend allerdings EuGH Urt. v. 6.9.2016, C-182/15 (Petruhhin), allerdings einen Vorrang eines EuHb durch den Herkunftsmitgliedstaat des Beschuldigten und einen hierfür erforderlichen Informationsaustausch befürwortend.

       [62]

      Hieran anknüpfend: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2014, 552 = NdsRpfl 2014, 285 = NdsVBl 2014, 218 = NordÖR 2014, 346; zur Thematik auch (unter dem Aspekt der Anhörungsrüge): Esser NJW 2016, 604.

       [63]

      Die Regelung wird durch Rule 26 Abs. 3 für die Kammern und Rule 24 Abs. 4 für die Große Kammer dahingehend präzisiert, dass ausscheidende Richter weiter tätig bleiben, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde teilgenommen haben.

       [64]

      Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen nur ausnahmsweise ändern (Rule 25 Abs. 4). Auf seinen Vorschlag kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden (Rule 25 Abs. 5).

       [65]

      Für die Ausschüsse und den Einzelrichter gilt diese Regelung entsprechend

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