Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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[245]

      Vgl. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 1217.

       [246]

      Vgl. BFH wistra 2013, 480, 482, juris Rn. 31; BFH/NV 2005, 1739, 1740; v. 5.11.2001 – VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312, 313, juris Rn. 10.

       [247]

      So BFH wistra 2013, 480, 482, juris Rn. 31; BFH/NV 2002, 312, 313, juris Rn. 10.

       [248]

      Vgl. BFH BStBl. II 2013, 989, 991.

       [249]

      Z.B. BFH BStBl. II 2013, 989, 991.

       [250]

      BFH wistra 2013, 480, 481 m.w.N.

       [251]

      So BFH v. 4.4.1996 – IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, 802, juris Rn. 24; vgl. auch BFH BStBl. II 1998, 51, 53.

       [252]

      BGHSt 57, 32, 35 (Rn. 9) m.w.N.; bestätigt durch EuGH BStBl. II 2011, 846, 851.

       [253]

      S. dazu Rolletschke wistra 2001, 287 f.; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 1221 f.

       [254]

      BGH wistra 1986, 109.

       [255]

      Vgl. BGH wistra 1982 108; Klein-Jäger § 370 Rn. 48.

       [256]

      S. zur steuerlichen Behandlung des Verlagerungsvorgangs Wabnitz/Janovsky-Rödl/Grube § 21 Rn. 70 ff.

       [257]

      Der Verrechnungspreis wird definiert als der zwischen rechtlich selbstständigen, aber miteinander durch Beteiligungsbeziehungen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis für Lieferungen und Leistungen jeder Art. Keine Verrechnungspreise sind folglich innerhalb einer rechtlichen Einheit, d.h. zwischen einem Stammhaus und seiner Betriebsstätte, möglich (so www.wirtschaftslexikon.gabler.de). Allerdings werden Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG für die Verrechnungspreisproblematik in der Regel wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt.

       [258]

      Vgl. Art. 9 des OECD-Musterabkommens Tz. 1.6.

       [259]

      Am 5.10.2015 hat die OECD im Rahmen des BEPS-Projekt (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung) Maßnahmen für ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen vorgestellt, die voraussichtlich zu weiteren Verschärfung der Regeln in diesem Bereich führen werden.

       [260]

      Die zwischen den nahe stehenden Unternehmen vereinbarten Preise werden mit den Preisen zwischen nicht verbundenen Unternehmen verglichen, entweder in Form des internen Preisvergleichs, bei dem auf die Preise abgestellt wird, die das Unternehmen selbst mit Fremden vereinbart hat oder in Form des externen Preisvergleichs, bei dem auf den marktüblichen Preis für die Leistung zwischen fremden Dritten abgestellt wird, vgl. BMF-Schreiben v. 23.2.1983, BStBl. I, 218, Tz. 2.2.2.

       [261]

      Die Verrechnungspreise werden durch Abzug einer üblichen Gewinnmarge v. Absatzpreis der von einer nahestehenden Person erworbenen Leistung an einen fremden Dritten errechnet, vgl. BMF-Schreiben v. 23.2.1983, BStBl. I, 218, Tz. 2.2.3.

       [262]

      Die Verrechnungspreise werden anhand einer betriebsinternen Kalkulation aus den Selbstkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags ermittelt, vgl. BMF-Schreiben v. 23.2.1983, BStBl. I, 218, Tz. 2.2.4.

       [263]

      Es wird fingiert, welche Preise voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbart hätten.

       [264]

      GAufzV v. 12.7.2017 (ersetzt die GAufzV v. 13.11.2003, BGBl I, 2296, geändert durch Gesetz v. 14.8.2007, BGBl. I, 1912).

       [265]

      BMF BStBl. I 2005, 570: „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“ v. 12.4.2005.

       [266]

      Abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de

       [267]

      S. dazu ausführlich Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 253.

       [268]

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