Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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       [140]

      BGH NStZ-RR 2003, 20, 21; so auch Franzen/Gast/Joecks-Joecks § 370 Rn. 186.

       [141]

      BGH NJW 1986, 1696, 1698.

       [142]

      A.A. Kohlmann-Heuel § 370 Rn. 1220, der der Auffassung ist, dass keine falschen Angaben gemacht werden.

       [143]

      BGHSt 33, 383; BFH/NV 88, 199; Klein-Jäger § 370 Rn. 48.

       [144]

      Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 236; vgl. auch BGHSt 33, 383.

       [145]

      So z.B. BGHSt 33, 383 ff.; vgl. auch BGH wistra 2005, 308-310; a.A. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 217, 233.

       [146]

      BFH v. 29.4.2008 – VIII R 28/07, juris, wistra 2009, 76, 77 f.

       [147]

      BFH wistra 2009, 76, 77 f. Vgl. zur Qualifizierung als „sachlich-rechtliche Voraussetzung“ auch BFH v. 20.10.2010, I R 54/09, juris; FG Hamburg v. 9.8.2012, 5 V 53/12, juris Rn. 17 m.w.N.

       [148]

      BGH v. 8.2.1983 – 1 StR 765/82, BGHSt 31, 248 (zu Belegnachweisen). Darin heißt es: „Nach dem bis 31.12.1979 geltenden Umsatzsteuerrecht stand außer Zweifel, dass der vom Steuerpflichtigen zu erbringende Belegnachweis sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung war. Fehlte diese Voraussetzung, so war der Umsatz steuerpflichtig, auch wenn die Lieferung tatsächlich an einen ausländischen Abnehmer usw. erfolgt war.“ (Rn. 5) und: „Sind bis zum Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums die vorgeschriebenen Belege nicht vorhanden, so entsteht gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b i.V.m. § 6 UStG 1967 und 1980 Umsatzsteuer in voller Höhe. Meldet der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten falsch an, so ist das grundsätzlich Steuerverkürzung.“ (Rn. 13).

       [149]

      Siehe dazu EuGH v. 27.9.2007 – C-146/05, BStBl. II 2009, 78 (Rs. Collee).

       [150]

      Z.B. BFH/NV 2008, 416 Rn. 11 m.w.N.; Vgl. auch BFHE 247, 480, BStBl. II 2015, 313 Rn. 15 f.; so auch Hübschmann/Hepp/Spitaler-Peters § 370 Rn. 279.

       [151]

      Vgl. BFH/NV 2013, 337, 339.

       [152]

      Vgl. EuGH v. 21.11.2018, C 664/16, juris, DStR 2018, 2524; EuGH v. 3.7.2019, C-242/18, juris; v. 1.3.2012, C-280/10, juris Rn. 45; siehe dazu auch Schott PStR 2017, 138; Höink/Hudasch BB 2019, 542; Schumann DStR 2019, 1191, 1192.

       [153]

      S. dazu EuGH v. 27.9.2007 – C-146/05, BStBl. II 2009, 78 (Rs. Collee). Vgl. auch BFH v. 6.12.2007, V R 59/03, juris, BStBl. II 2009, 57 Rn. 42 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Peters § 370 Rn. 279.

       [154]

      EuGH v. 21.11.2018, C 664/16, juris, Rn. 143 In der Lit. ist str., ob zumindest das Ausstellen einer Rechnung zwingende Voraussetzung für die Entstehung bzw. Geltendmachung des Vorsteueranspruchs ist. Handelt es sich bei der Vorlegung der Rechnung jedoch nur um eine formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteueranspruchs, so kann für das anfängliche (Nicht-)Vorliegen einer Rechnung nicht grds. etwas anderes gelten, als für das nachträgliche (Nicht-)Vorliegen der Rechnung.

       [155]

      BFH v. 16.5.2019, XI B 13/19 juris Rn. 32.

       [156]

      So auch Madauß NZWiSt 2019, 294, 296; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 217, selbst unter der Annahme, bei der Rechnung handele es sich um eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Vgl. auch Tipke/Kruse-Krumm § 370 Rn. 46. a.A: Klein-Jäger § 370 Rn. 50, mit dem Argument, dass es sich bei der Rechnung um eine materielle Voraussetzung des Vorsteueranspruchs handele. Schmitz/Wulf MK § 370 AO Rn. 260 wiederum gehen davon aus, dass die Rechnung für den Vorsteuerabzug kein Nachweiserfordernis darstelle, sondern Voraussetzung für die Umsatzsteuerneutralität im Verkehr zwischen Unternehmern sei, da hierdurch die Abführung der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer abgesichert und dessen Haftung für die zu erstattende Vorsteuer begründet werde (vgl. § 14c UStG).

       [157]

      EuGH v. 21.11.2018, C 664/16, juris Rn. 44 f., DStR 2018, 2524, 2527: „Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat. Diese Nachweise können u.a. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer umfassen, von denen der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die er die Mehrwertsteuer entrichtet hat, bezogen hat.

       [158]

      EuGH v. 21.11.2018, C 664/16, juris Rn. 47, DStR 2018, 2524, 2527, siehe auch Rn 45: Eine Schätzung in einem von einem nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten kann diese Nachweise zwar gegebenenfalls ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen.

       [159]

      So auch Madauß NZWiSt 2019, 294, 296.

       [160]

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