Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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370 Abs. 1 Nr. 1 auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.[53] Dann wird jedoch in besonderem Maße zu prüfen sein, ob Täterschaft vorliegt und nicht lediglich eine Beteiligung an einer fremden Tat als Gehilfe[54] (zur Abgrenzung s. Rn. 22). Beispielsweise kann Mittäter einer Steuerhinterziehung sein, wer einem Unternehmen manipulierte Rechnungen ausstellt, die dieses zur Geltendmachung von Vorsteuer und Betriebsausgaben nutzt.[55] Es muss dann eine besondere Tatbeteiligung (Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft) gegeben sein, die über eine Beihilfe i.S.d. § 27 StGB hinaus geht. Auch führt bspw. die mittäterschaftliche Hinterziehung von betrieblichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteuer nur unter besonderen Umständen zu einer Mittäterschaft bzgl. der vom Betriebsinhaber verkürzten persönlichen Einkommensteuer. Objektiv ergibt sich aus der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen keine unmittelbare Auswirkung auf die jährlichen Einkommensteuererklärungen des Betriebsinhabers. Zudem müssen besondere Feststellungen Rückschlüsse auf eine Tatherrschaft des Angeklagten sowie eine entsprechende Motivation ziehen lassen.[56]

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