Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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      Zeitlich kann eine strafbare Beihilfe bereits im Vorbereitungsstadium der Haupttat geleistet werden, sofern die Haupttat später zumindest ins Versuchsstadium gelangt. Es muss auch noch kein fälliger Steueranspruch bestehen.

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      In Fällen, in denen mehrere Personen in steuerliche Vorgänge eingebunden sind, stellt sich regelmäßig die Frage, wer von ihnen als Täter einer Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist. Einige typische Konstellationen werden nachfolgend dargestellt.

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      Schiebt der wirtschaftlich Berechtigte im Geschäftsverkehr eine andere Person vor, die nach außen hin selbst unternehmerisch handelt, im Innenverhältnis aber auf Rechnung des Hintermannes tätig wird und dessen Weisungen unterliegt, so ist zu klären, wer die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten trägt. Das ist in erster Linie derjenige, dem die Einkünfte oder Umsätze zuzurechnen sind. Er hat Steuererklärungen abzugeben und für die Entrichtung der Steuer zu sorgen.

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