Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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können[631] und die Berücksichtigung nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegt, wie im Fall des fehlenden Empfängernachweises gem. § 160.[632] Voraussetzung für einen solchen Ermessensspielraum ist nach § 160, dass die Finanzbehörde tatsächlich verlangt hat, dass die Empfänger benannt werden (s. zu den weiteren Voraussetzungen des § 160 Rn. 87 ff.);

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