Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung.[608] Der Hinterziehungserfolg ist dem Täter daher auch – anders als in der Unterlassensvariante (s. dazu Rn. 148) dann zuzurechnen, wenn die Finanzbehörde Kenntnis von allen Tatsachen hat, die für die zutreffende Steuerfestsetzung erforderlich sind. Selbst wenn zudem sämtliche Beweismittel i.S.d. § 90 bekannt und verfügbar sind.[609] Daher begeht auch der Veranlagungsbeamte, der fingierte Steuerpflichtige in die EDV eingibt, um Steuererstattungen zu erlangen, eine Steuerhinterziehung.[610] Der Hinterziehungserfolg wird auch kausal herbeigeführt, wenn Finanzbehörden zwar einen Tatverdacht haben, aus ermittlungstaktischen Gründen die Veranlagung aber entspr. den falschen Angaben vornehmen,[611] d.h. z.B. einer Steuervergütung gem. § 168 S. 2 zustimmen, anstatt den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern.

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      Die Kasuistik zum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang ist unübersichtlich.

a) Kompensationsverbot bei Abgabe falscher Erklärungen

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      Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3

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