Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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dies nicht vielmehr die Steuer, die sich bei gedachter Abgabe einer Erklärung und somit nach Abzug der Vorsteuer ergibt? Nach der hier vertretenen Auffassung[649] kann nur auf den Saldo zwischen dem Ergebnis der nicht erfolgten Anmeldung/Festsetzung und der bei ordnungsgemäßer Anmeldung/Festsetzung sich ergebenden Steuer abgestellt werden. Dabei ist, jedenfalls wenn keine besonderen Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass die Steuer – wäre sie denn erklärt worden – unter Berücksichtigung aller Eingangsumsätze erklärt und dementsprechend unter Abzug der Vorsteuer festgesetzt worden wäre. Da der Täter überhaupt keine Angaben macht, kann ihm – zumindest unter Beachtung des In-Dubio-Pro-Reo-Grundsatzes – nicht unterstellt werden, die Steuer wäre, sofern er eine Steuererklärung abgegeben hätte, ohne Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen erklärt und festgesetzt worden. Nur wenn der Täter Angaben gemacht hat, die „Gründe“ der Steuerfestsetzung geworden sind, kann es auch „andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3 geben.[650] Folglich hinterzieht der Täter nur den Saldo aus abzuführender USt abzüglich der ihm zustehenden Vorsteuerbeträge des betroffenen Anmeldungszeitraums.[651]

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      Bei unterlassener Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die bei richtigen Angaben zu keinem Steueranspruch des Fiskus geführt hätte, kommt es, soweit ersichtlich, weder in der Rspr. noch in der Praxis vor, dass eine Steuerhinterziehung angenommen würde, wenn sich keine Steuerschuld ergibt, selbst wenn dies darauf beruht, dass den verschwiegenen Einnahmen höhere, ebenfalls verschwiegene, Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen gegenüber stehen, für die im Fall der Abgabe einer Erklärung das Kompensationsverbot greifen würde.

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      § 370 Abs. 5 stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden kann, deren Verbringung (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) verboten ist (s. zu den einzelnen Verbringungsverboten die Kommentierung zu § 372). Das entspricht dem Rechtsgedanken des § 40, wonach es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

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      Soweit nach Art. 83 Abs. 2 UZK (vor dem 1.5.2016: Art. 212 S. 2 ZK) für das Verbringen von Betäubungsmitteln und Falschgeld keine Ein- und Ausfuhrabgaben entstehen, kommt auch keine Steuerhinterziehung in Betracht. Die Regelung des Art. 83 Abs. 3 UZK (vormals Art. 212 S. 3 ZK), nach der die Zollschuld unter bestimmten Voraussetzungen als entstanden gilt, hat für die Strafbarkeit nach § 370 keine Bedeutung.

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      § 370 Abs. 6 erweitert den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1–5 auf die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern. Nach § 370 Abs. 7 gelten § 370 Abs. 1–6 unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der AO begangen werden.

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      § 370 Abs. 6 S. 2 regelt die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1–5 für Taten, die sich auf Umsatzsteuern oder auf die in Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 genannten harmonisierten Verbrauchsteuern beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden.

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