Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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2010 am 14.12.2010 galt nach § 370 Abs. 6 S. 3 als Voraussetzung der Verfolgbarkeit die Gegenseitigkeit der Strafverfolgung, die jedoch nicht sicher gestellt wurde, da die nach § 370 Abs. 6 S. 4 zur Feststellung vorgesehene Rechtsverordnung nie erlassen wurde. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht handelte es sich bei der Verbürgung der Gegenseitigkeit um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[656] Dann käme es für die seit Aufhebung des § 370 Abs. 6 S. 3 und 4 begangenen Taten, also ab dem 14.12.2010, auf die Gegenseitigkeit nicht mehr an. Für früher begangene Taten stünde das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 StGB der Verfolgung nach der neuen Rechtslage entgegen (zu Einzelheiten zum Rückwirkungsverbot s. Vorbem. zu § 369 Rn. 57). Nach anderer Ansicht war die Verbürgung der Gegenseitigkeit eine Prozessvoraussetzung, mit der Folge, dass nur dann ein Verfolgungshindernis besteht, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlt.[657] Nach dieser Auffassung könnten Altfälle, die noch unter der alten Rechtslage begangen wurden wegen des Wegfalls des Gegenseitigkeits-Erfordernisses heute verfolgt werden, sofern man nicht aufgrund der früheren Regelung Vertrauensschutz zubilligt.[658]

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      § 370 Abs. 7 erweitert die Strafbarkeit des § 370 unabhängig vom Recht des Tatorts auf Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Damit ist unerheblich, wo der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat und wo der Erfolg eingetreten ist. Der Anwendungsbereich ist allerdings beschränkt, da eine Inlandstat i.S.d. § 3 StGB nach § 9 Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter im Ausland gehandelt hat, sofern er irgendeine tatbestandsmäßige Handlung oder Unterlassung im Inland begangen hat oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder eintreten sollte. Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelverfolgung oder Doppelbestrafung (Art. 6 EUV i.V.m. Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU) sieht das Gesetzt Möglichkeiten vor, von der Verfolgung abzusehen (§ 153c StPO) oder die bereits verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 3 StGB).

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      Die Steuerhinterziehung kann, da § 370 keine Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung anordnet, nur vorsätzlich begangen werden (15 StGB). Die fahrlässige Steuerverkürzung wird in den Fällen des § 382 sowie in der Form der Leichtfertigkeit nach § 378 und – im Falle der Verbrauchsteuergefährdung – nach § 381 als Ordnungswidrigkeit geahndet (siehe dazu die Kommentierung zu §§ 378, 381 und 382).

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      Mögliche Formen des Vorsatzes sind das absichtliche Handeln oder Unterlassen (direkter Vorsatz ersten Grades), das wissentliche Handeln und Unterlassen (direkter Vorsatz zweiten Grades) und das billigende In-Kauf-Nehmen der Tatbestandsverwirklichung (bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis). Handelt der Täter nur bedingt vorsätzlich, so wirkt sich das im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten aus (§ 46 Abs. 2 StGB).

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