Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer
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Bild 24. Beispiel Maueranker Typ „L-Form“ (Z-17.1-1142)
Z-17.5-1225 (aBG)
Zweischaliges Verblendmauerwerk „Terca Eco-brick“ mit einer Vormauerschale mit d = 65 mm
Antragsteller:
Wienerberger GmbH
Oldenburger Allee 26
30659 Hannover
Bescheid – Geltungsdauer:
23. Februar 2021 – 23. Februar 2026
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von zweischaligen Außenwänden mit einer nichttragenden Außenschale mit reduzierter Wanddicke (d ≥ 65 mm) bestehend aus Vormauerziegeln (bezeichnet als Terca Eco-brick) mit in den Leistungserklärungen nach DIN EN 771-1 [27] erklärten Leistungen in verschiedenen Farbvarianten und Normalmauermörtel nach DIN EN 998-2 [8] der Mörtelklasse M 5 oder M 10 nach DIN 20000-412 [9]. Die nichttragende Außenschale wird mit Drahtankern Ø 4 mm, Typ ZV mit drei Wellen nach DIN EN 845-1 [25] (Maueranker s. Bild 25) mit allgemeiner Bauartgenehmigung Z-17.1-825 oder Z-17.1-1062 oder Dübelankern Typ ZV mit drei Wellen nach der allgemeinen Bauartgenehmigung Z-21.2-1009 oder Z-21.2-1546 an der tragenden Innenschale befestigt. Die Drahtanker bzw. Dübelanker sind horizontale Maueranker, die aus nichtrostendem Stahl bestehen. Die zweischalige Außenwand darf nur bis zu einer Höhe von 10 m über Gelände ausgeführt werden und der Schalenabstand darf in Abhängigkeit vom Ankertyp zwischen 90 und 150 mm betragen. Bei der Verwendung von Drahtankern muss die tragende Innenschale aus Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6] mit Normalmauermörtel mindestens der Mörtelklasse M 5 nach DIN EN 998-2 [8] in Verbindung mit DIN 20000-412 [9] bestehen. Darüber hinaus kann die nichttragende Außenschale auch vor die in den jeweiligen Bescheiden der Draht- bzw. Dübelanker geregelten tragenden Innenschalen gesetzt werden. Die Anforderungen an die tragenden Innenschalen in den jeweiligen Bescheiden der Draht- bzw. Dübelanker sind einzuhalten.
Bild 25. Beispiel Maueranker – Luftschichtanker (Z-17.5-1225)
Der Ankerabstand der 1. Reihe von der Gebäudeaußenkante beträgt maximal 31,5 cm. Am oberen Rand sind zwei horizontale Ankerreihen mit einem Abstand zum oberen Rand und einem Achsabstand von jeweils maximal 25 cm versetzt anzuordnen. Der horizontale Abstand der Anker beträgt maximal 30 cm für Windlastzone 3 und 4 bzw. maximal 40 cm für Windlastzone 1 und 2 (s. Tabelle 22). An anderen freien Rändern ist jeweils eine durchgehende Ankerreihe mit Ankerabständen von maximal 25 cm vorzusehen.
11 Fertigteilbauteile
Z-17.1-621 (abZ/aBG)
Fertigteilstürze aus Kalksandelementen
Antragsteller:
Emsländer Baustoffwerke GmbH & Co. KG
Rakener Straße 18
49733 Haren/Ems
Bescheid – Geltungsdauer:
7. Oktober 2020 – 7. Oktober 2025
Gegenstand der abZ ist die Herstellung von vorgefertigten, schlaff bewehrten tragenden Fertigteilstürzen in Mauerwerk aus Kalksand-Planelementen nach DIN EN 771-2 [28] in Verbindung mit DIN 20000-402 [29] oder allgemeiner Bauartgenehmigung. Die Fertigteilstürze bestehen aus Kalksandelementen, deren Stoßfugen mit einem speziellen Dünnbettmörtel „FTS- Sturzmörtel“ vermörtelt werden und an deren Unterseite sich eingelassene Stahlbetonzuggurte befinden (s. Bild 26). Die Fertigteilstürze haben eine Breite von 100 bis 365 mm, wobei Stürze mit einer Breite von 100 mm nur in nichttragenden Wänden verwendet werden dürfen. Die Fertigteilstürze werden mit Längen einschließlich Auflagerlänge von bis zu 2000 mm und Höhen von 248, 373, 480, 498 und 648 mm hergestellt, wobei eine Herstellung von Sonderhöhen zwischen 248 mm und 648 mm zulässig ist.
Tabelle 22. Mindestankeranzahl, Achsabstände und Überbindemaße für Windzonen nach Z-17.5-1225
Bild 26. Darstellung Fertigteilsturz und Bewehrungsanordnung (Z-17.1-621)
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von bewehrten, tragenden Fertigteilstürzen in Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6], DIN EN 1996-1-1/NA/A1 [21] und DIN EN 1996-1-1/NA/A2 [22] sowie DIN EN 1996-2 [12] in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA [13]. Die Fertigteilstürze dürfen nur als Einfeldträger mit direkter Lagerung an ihrer Unterseite und mit einer größten effektiven Stützweite von 2,00 m eingesetzt werden. Die Mindestauflagerlänge beträgt 115 mm und dürfen nur durch Gleichstreckenlasten belastet werden. Die Fertigteilstürze dürfen nur in Gebäuden mit vorwiegend ruhenden Einwirkungen gemäß DIN EN 1992-1-1/NA [24], NCI zu 1.5.2, NA 1.5.2.6 und NA 1.5.2.7, ausgeführt werden.
Z-17.1-976 (abZ/aBG)
Flachstürze mit Zuggurten aus bewehrtem Beton oder Leichtbeton
Antragsteller:
Bundesverband Leichtbeton e. V.
Sandkauler Weg 1
56564 Neuwied
Bescheid – Geltungsdauer:
12. Oktober 2020 – 12. Oktober 2025
Gegenstand der abZ ist die Herstellung von vorgefertigte, schlaff bewehrte Zuggurte aus Beton oder Leichtbeton. Die Zuggurte sind bewehrte Stahlbeton-Fertigteile, die ohne schalenförmige Mauerwerks-Formsteine hergestellt und im Verbund mit einer örtlich hergestellten Druckzone aus Mauerwerk oder Beton oder beidem zur Herstellung von Flachstürzen verwendet werden dürfen (s. Bild 27).
Bild 27. Beispiel Form und Ausbildung von Flachstürze (Z-17.1-976)
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen in Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6], DIN EN 1996-1-1/NA/A1