Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer
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– Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Es gilt die Festlegung: „Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.“ MVV TB, Kapitel C 1 grenzt damit deutlich die Befugnis der PÜZ-Stelle ein.
2.4 Zuständigkeiten bei der Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall/vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen in den Ländern
Bauordnungsrecht ist Länderrecht, sodass die von der Bauministerkonferenz beschlossene MBO und die zugehörige MVV TB immer der Umsetzung in den Ländern bedürfen. So ist derzeit in den meisten Ländern die MVV TB Ausgabe 2020/1 [3] umgesetzt. Eine entsprechende Übersicht wird auf der Homepage der Bauministerkonferenz verlinkt (siehe https://www.is-argebau.de/Dokumente/42320494.pdf).
Dabei können die Länder auch vom Muster abweichende Regelungen treffen.
Für die Erteilung der ZiE bzw. der vBG sind die Obersten Bauaufsichten bzw. die von diesen bestimmten Stellen zuständig.
Eine entsprechende Ermächtigung enthält § 85 Abs. 4 Nr. 1 a) MBO. Eine Übersicht für die Bundesländer gibt Tabelle 1.
Von der Möglichkeit für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach (Landesdenkmalschutzgesetz) verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte die Zuständigkeit auf die untere Bauaufsichtsbehörde zu übertragen, § 85 Abs. 4 Nr. 1 b) MBO, wird nicht in allen Bundesländern Gebrauch gemacht.
3 Anforderungen an Bauprodukte
3.1 Allgemeines
Die Anforderungen an die Bauprodukte werden durch die Anforderungen an das Bauwerk, siehe § 16b MBO, bestimmt. Soweit für die einzelnen Bauarten in den MVV TB Anwendungsregeln aufgenommen wurden, gelten die darin enthaltenen Anforderungen.
3.1.1 CE-gekennzeichnete Bauprodukte
Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte werden diese Anforderungen in der EU-BauPVO [2] spezifiziert. So bestimmen die dort im Anhang I formulierten Grundanforderungen an Bauwerke die in einer Leistungserklärung gemäß Anhang V anzugebenden wesentlichen Merkmale von Bauprodukten:
1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2 Brandschutz,
3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
5 Schallschutz,
6 Energieeinsparung und Wärmeschutz.
7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Die Untersetzung erfolgt durch Festlegungen in der harmonisierten Europäischen Norm (hEN). Gegliedert in die Abschnitte „Anforderungen“, „Klassifizierung“, „Kennzeichnung“ und „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ werden für einen beschriebenen Anwendungsbereich diese Bauprodukte mit dem Ziel des freien Warenverkehrs geregelt.
3.1.2 Nationaler Verwendbarkeitsnachweis
Sofern Bauprodukte mit Verwendbarkeitsnachweis nach abZ, aBG oder abP verwendet werden, müssen solche Verwendbarkeitsnachweise die in der nationalen Anwendungsregel geforderten Leistungsmerkmale z. B. in vorgegebenen Stufen und Klassen ausweisen. Dabei können auch für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach Ziffer 3.1.1 Umrechnungsregeln enthalten sein, mit denen aus den deklarierten Werten (der harmonisierten europäischen Produktnorm) die für die Anwendung in Deutschland geltenden Bemessungswerte vorgegeben werden.
3.2 Produkte des Mauerwerksbaus
Nach DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 NCI zu 3.1.1 „Mauersteinarten und deren Gruppierung“ sind Mauersteine für die Anwendung nach DIN EN 1996-1-1 z. B. gemäß DIN 20000-401:2017-01, Tabelle 1 zu beurteilen, um die Eigenschaften bestimmen zu können. Die entsprechend zu beurteilenden Produkteigenschaften für Mauerziegel sind in Tabelle 2 ausgewiesen.
Tabelle 1. Zuständige Behörden der Obersten Bauaufsichten der Länder für ZiE/vBG
Bundesland | Zuständige Behörde1) | Internet | Telefon |
Baden-Württemberg | Landesstelle für Bautechnik Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Straße 20 72072 Tübingen | www.bautechnik-bw.de | 07071/757-0 |
Bayern | Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr Abteilung 2 – Recht, Planung und Bautechnik Referate 27 und 28 Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München | www.stmb.bayern.de | 089/2192-02 |
Berlin | Deutsches Institut für Bautechnik Referat III 3 Kolonnenstraße 30 B 10829 Berlin | www.dibt.de | 030/78730-447 |
Brandenburg | Landesamt für Bauen und Verkehr Dezernat 35 – Bautechnisches Prüfamt Gulbener Straße 24 03046 Cottbus | www.lbv.brandenburg.de | 03342/4266-3500 |
Bremen | Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau SG Bautechnik Contrescarpe 72 28195 Bremen | www.bauumwelt.bremen.de | 0421/361-2407 |
Hamburg | Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 31 – Referat für Bautechnik, Baubestimmungen, konstruktiver Brandschutz Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg | [email protected] | 040/42840-2253 |
Hessen |
Regierungspräsidium Darmstadt Dez. III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen Wilhelminenstraße
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