Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer
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5 Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für die Ver- und Anwendung von Bauprodukten des Mauerwerksbaus in Sachsen
5.1 Landesbezogene Umsetzung der Musterregelungen
Sachsen hat mit dem Gesetz vom 27. Oktober 2017 die Sächsische Bauordnung (SächsBO) [23] an die MBO angepasst und o. g. europäisches Recht umgesetzt.
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer vBG nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 SächsBO bzw. einer ZiE nach § 20 SächsBO wird durch § 4 Sächsische Bauproduktenund Bauartenverordnung (SächsBauPAVO) [24] auf die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik übertragen. Diese schließt auch Bauprodukte ein, die in Baudenkmälern (nach Landesdenkmalschutzgesetz) verwendet werden sollen.
Die Landesstelle für Bautechnik stellt auf ihrer Themenseite (https://www.lds.sachsen.de/bautechnik) Dokumente zum Herunterladen bereit, die allgemein die erforderlichen Angaben zur Beantragung vorgenannter Bescheide zusammenfassen.
5.2 Allgemeines
In Sachsen wird die ZiE/vBG immer in einem Bescheid für die betreffende/n Grundanforderung/en formuliert. So ist bereits auf dem Deckblatt (Bild 1) ersichtlich, ob Bauprodukt (§ 20) oder/und Bauart (§ 16a) geregelt werden und zu welcher Grundanforderung, hier Brandschutz, wesentliche Eigenschaften bzw. Regelungen zum Einbau formuliert sind.
5.3 Abgrenzung zum Genehmigungsverfahren und zur allgemeinen Bewährung
Die bauordnungsrechtliche Entscheidung zur Verbzw. Anwendung an der vorgesehenen Stelle für den im Bescheid beschriebenen Anwendungsbereich wird durch den Bescheid nicht berührt. Diese ist Gegenstand der Baugenehmigung (§§ 11 ff. SächsBO). Grundlage hierzu bildet z. B. ein Brandschutznachweis (§ 12 Absatz 4 Durchführungsverordnung zur Sächs- BO [25]).
Der Bescheid berücksichtigt den aktuellen Erkenntnisstand. Eine Aussage über die allgemeine Bewährung des Bauprodukts bzw. der Bauart ist mit der Erteilung des Bescheids nicht verbunden.
5.4 Antragstellung
Im Antrag auf eine ZiE ist die Abweichung von den Regelungen in zutreffenden Bauproduktnormen darzustellen.
Diese abweichenden Eigenschaften sind durch Prüfergebnisse zu belegen, wobei Inhalt und Umfang der Prüfungen möglichst vor deren Durchführung mit dem Bearbeiter abzustimmen sind, um mit den Ergebnissen die zu bescheidenden Eigenschaften für den konkreten Antragsgegenstand gesichert belegen zu können.
Eine unkommentierte Übergabe von einzelnen Prüfergebnissen ist nicht ausreichend. Soweit nicht bereits im Antrag die beantragten abweichenden Eigenschaften und die zugehörigen Nachweise ausführlich dargestellt werden, ist ein diesbezügliches Gutachten durch eine sachverständige Stelle beizufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Prüfergebnisse aus vergleichbaren Produktprüfungen mit zur Bewertung herangezogen werden sollen.
Betrifft der Antrag Mauersteine, ist deren Geometrie mit Angabe der Maße, Grenzabmaße, Form und Ausbildung eindeutig zu beschreiben, da Versuchsergebnisse genau auf diese definierten Steine abstellen und entsprechend sichergestellt sein muss, dass in der Produktion dieselben Mauersteine hergestellt werden.
Soweit bei einem Antrag auf ZiE ersichtlich ist, dass durch die Änderungen der Eigenschaften des Bauprodukts auch Änderungen in der Anwendung erforderlich werden, wird durch den Bearbeiter der Bescheid um die Regelungen zur vBG ergänzt. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
5.5 Eigenschaften des Bauprodukts
Grundsätzlich sind die zu regelnden Produkteigenschaften die gleichen wie die von geregelten Bauprodukten. Für Mauersteine wird somit auf DIN 20000-401:2017-01 Tabelle 1 verwiesen (s. a. Abschnitt 3.2).
Soweit es sich um nachgewiesene Eigenschaften im Ergebnis anerkannter Prüfverfahren nach Kapitel C 3 der MVV TB handelt, werden Prüfergebnisse entsprechender zugelassener PÜZ-Stellen anerkannt.
Die entsprechende Veröffentlichung der anerkannten Stellen erfolgt durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P4/LBO/PUEZ-Verzeichnis.pdf.
Sollen zusätzliche Produkteigenschaften durch Prüfungen belegt werden, ist dem Rechnung zu tragen, dass es sich i. Allg. um „Stellvertreterversuche“ handelt, die nur für klar definierte Randbedingungen Aussagekraft haben. Aspekte der Dauerhaftigkeit werden z. B. im Kurzzeitversuch nicht erfasst.
Bild 1. Beispiel für Deckblatt eines Bescheids für ZiE/vBG
Die Qualitätssicherung der beantragten Eigenschaften des Bauprodukts ist wesentlicher Bestandteil der ZiE (s. a. § 22 Abs. 3 SächsBO). Orientiert wird sich hierbei an den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der Bauproduktenverordnung oder, soweit sich die Beantragung auf eine abZ bezieht, auf die in der Zulassung beschriebene werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung.
5.6 Übereinstimmungsnachweis
Der Übereinstimmungsnachweis und die Kennzeichnung orientieren sich an Produktnormen bzw. an bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen oder Nachweisen der Anwendbarkeit.
Im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle für das Bauprodukt sind die Materialkennwerte z. B. nach Abschnitt 3.2, Tabelle 2 zu belegen. Gegebenenfalls werden Vorgaben für die Vorlage der Aufzeichnungen gemacht.
Im Falle der Forderung zur Fremdüberwachung wird eine zuständige Stelle benannt. Durch die Fremdüberwachung ist sicherzustellen, dass die nach dem Bescheid zur Anwendung kommenden Bauprodukte in allen wesentlichen Eigenschaften mit den diesem Bescheid zugrunde liegenden Eigenschaften übereinstimmen.
Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der ZiE einschließlich der Fremdüberwachung erfüllt sind.
Bei einer ZiE für Mauersteine ist jede Liefereinheit (z. B. Steinpaket) auf der Verpackung oder mit einem mindestens A4 großen Beipackzettel und auf dem Lieferschein vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach SächsBauPAVO zu kennzeichnen.
Außerdem ist jede Liefereinheit auf dem Lieferschein und auf der Verpackung oder dem Beipackzettel mit folgenden Angaben zu versehen:
– Bezeichnung des Gegenstands,
– ZiE-Nr. Zxx-xx vom xx.xx.xxxx der Landesstelle für Bautechnik,
– Druckfestigkeitsklasse,